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611.35

Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)

Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998[1] und auf § 16 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen des Kantons an Objekte (Grundstücke, bewegliche Sachen) Dritter.

Art. 2 Geltungsbereich und Zuständigkeit

Diese Verordnung gilt für alle Bereiche, in denen der Kanton Investitionsbeiträge an Objekte Dritter leistet, sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgehen.

Zuständig ist diejenige Direktion, welche das Gesuch um Ausrichtung eines Investitionsbeitrages bearbeitet.

2. 2. Sicherung

Art. 3 Sicherung von Beiträgen an Grundstücke

Die zuständige Direktion meldet dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die Rückerstattungspflicht für jeden Investitionsbeitrag für die Dauer ihrer Geltung zur Anmerkung im Grundbuch an. *

Die Kosten der Anmerkung gehen zu Lasten der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers.

Art. 4 Sicherung von Beiträgen an bewegliche Sachen

Für Beiträge an bewegliche Sachen prüft die zuständige Direktion die Notwendigkeit von geeigneten Sicherungsmassnahmen.

Als Sicherungsmassnahmen kann insbesondere ein Verzeichnis der beweglichen Sachen verlangt werden.

Art. 5 Unterhaltspflicht

Die mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss unterhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestimmungsgemässen Nutzung.

3. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

Art. 6 Zweckentfremdung

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn das Objekt nicht mehr der Zweckbestimmung dient, die Anlass für die Gewährung des Beitrages gab.

Art. 7 Rückerstattung bei Zweckentfremdung oder Veräusserung

Werden vom Kanton ganz oder teilweise finanzierte Objekte ihrem Zweck ganz oder teilweise entfremdet oder ganz oder teilweise veräussert, so sind die Investitionsbeiträge des Kantons zurückzuerstatten.

Ist mit einer teilweisen Zweckentfremdung die bestimmungsgemässe Verwendung des ganzen Objektes nicht mehr möglich, so ist der gesamte Investitionsbeitrag gemäss § 8 zurückzuerstatten.

Die Dauer der Geltung der Rückerstattungspflicht richtet sich nach der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer des Objektes.

Art. 8 Bestimmung der Höhe der Rückforderung

Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.

Die tatsächliche Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme bis zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung oder Veräusserung.

Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beginnt ab Inbetriebnahme. Sie richtet sich nach den §§ 9 und 10, sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgehen.

4. 4. Berechnung des Rückerstattungsbetrages

Art. 9 Ausscheidung der Kosten für dauerhafte und nicht dauerhafte Werte

Sofern der Kanton nicht die Gesamtkosten finanziert hat, wird das Verhältnis des Investitionsbeitrages zu den Gesamtkosten (100%) ermittelt.

Von den Gesamtkosten des Objektes werden die Kosten für dauerhafte und beständige Werte und die Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige Werte ausgeschieden.

Die Ausscheidung der Kosten erfolgt nach den Hauptgruppen des Baukostenplanes BKP[3] beziehungsweise des Baukostenplanes Hochbau eBKP-H[4]:

  1. Hauptgruppe

    BKP 0

    Grundstücke

    BKP 1

    Vorbereitungsarbeiten

    BKP 2

    Gebäude

    BKP 3

    Betriebseinrichtungen

    BKP 4

    Umgebung

    BKP 5

    Baunebenkosten und Übergangskonten

    BKP 6

    Reserve

    BKP 7

    Reserve

    BKP 8

    Reserve

    BKP 9

    Ausstattung

    eBKP-H A

    Grundstücke

    eBKP-H B

    Vorbereitung

    eBKP-H C

    Konstruktion Gebäude

    eBKP-H D

    Technik Gebäude

    eBKP-H E

    Äussere Wandbekleidung Gebäude

    eBKP-H F

    Bedachung Gebäude

    eBKP-H G

    Ausbau Gebäude

    eBKP-H H

    Nutzungsspezifische Anlage Gebäude

    eBKP-H I

    Umgebung Gebäude

    eBKP-H J

    Ausstattung Gebäude

    eBKP-H V

    Planungskosten

    eBKP-H W

    Nebenkosten

    eBKP-H Y

    Reserve, Teuerung

    eBKP-H Z

    Mehrwertsteuer

Art. 10 Dauerhafte und beständige Werte

Zu den dauerhaften und beständigen Werten gehören BKP 0, 1, 2, 4 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H A bis G sowie I und anteilsmässig V bis Z. Diese unterliegen einer bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 30 Jahren, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8 beziehungsweise unter eBKP-H Y erfassten Kosten für dauerhafte und beständige Werte.

Aus den auf BKP 0, 1, 2, 4 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H A bis G sowie I und anteilsmässig V bis Z sowie auf die Reserven in BKP 6 bis 8 beziehungsweise in eBKP-H Y fallenden Kosten für dauerhafte und beständige Werte ist der prozentuale Anteil des Investitionsbeitrages des Kantons zu den Gesamtkosten (100%) auszuscheiden.

Der ausgeschiedene Anteil unterliegt der Rückerstattungspflicht während 30 Jahren ab Inbetriebnahme des Objektes.

Art. 11 Nicht dauerhafte und unbeständige Werte

Zu den nicht dauerhaften und unbeständigen Werten gehören BKP 3, 9 und anteilsmässig 5 beziehungsweise eBKP-H H und J sowie anteilsmässig V bis Z, ebenfalls die unter den Reserven in BKP 6, 7 oder 8 beziehungsweise eBKP-H Y erfassten Kosten für nicht dauerhafte und unbeständige Werte.

Die darauf fallenden Kosten werden von den Gesamtkosten (100%) ausgeschieden und den Kategorien gemäss Abs. 3 zugeteilt. Pro Kategorie wird der Anteil des Kantons berechnet, sofern der Kanton nicht die Gesamtkosten (100%) finanziert hat. Dieser Anteil ist im Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer zurückzuerstatten.

Für die mit Investitionsbeiträgen des Kantons finanzierten nicht dauerhaften und unbeständigen Werte gelten folgende bestimmungsgemässen Verwendungsdauern:

  1. 3 Jahre: EDV-Anschaffungen,
  2. 5 Jahre: Apparate
  3. 10 Jahre: Installationen und Einrichtungen wie Küchen-, Werkstattoder Laboreinrichtungen

Art. 12 Kreditabrechnungsbeschluss

Die Aufteilung der Gesamtkosten nach den Hauptgruppen des BKP beziehungsweise eBKP-H gemäss § 10 und § 11 und den Kategorien gemäss § 11 Abs. 3 ist im Kreditbeschluss und im Kreditabrechnungsbeschluss der zuständigen Behörde sowie im Bericht der Finanzkontrolle gemäss § 45 FHG vorzunehmen.

5. 5. Verfahren

Art. 13 Meldepflicht

Die Beitragsempfängerin oder der -empfänger meldet Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich schriftlich der zuständigen Direktion.

Die zuständige Direktion überprüft periodisch die Zweckentfremdung von mit Investitionsbeiträgen finanzierten Objekten. Bei Geringfügigkeit kann sie davon absehen.

Art. 14 Verfahren bei Zweckentfremdung oder Veräusserung

Bei einer Zweckentfremdung oder Veräusserung des Objektes leitet die zuständige Direktion ein Verfahren auf Rückerstattung der Beiträge ein.

Sie prüft dabei, in welchem Umfang der Beitrag zurückzuerstatten ist und ob ein Härtefall oder Geringfügigkeit vorliegt.

Bei Vorliegen eines Härtefalles oder bei Geringfügigkeit kann die zuständige Direktion auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Sie holt beim Verzicht auf die Rückforderung eines Betrages über 5000 Franken die schriftliche Zustimmung der Finanzdirektion gemäss § 37 Bst. c FHG ein.

Die zuständige Direktion erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung von Kantonsbeiträgen.

Art. 15 Verzicht auf Rückforderung bei Veräusserung

Im Falle einer Veräusserung kann die zuständige Direktion auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber

  1. die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung erfüllt und
  2. alle Verpflichtungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers, insbesondere die Rückerstattungspflicht für die in der Vergangenheit gewährten Beiträge, übernimmt.

6. 6. Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

Für Investitionsbeiträge, die seit Inkrafttreten des FHG per 1. Januar 2007 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung an Objekte Dritter gewährt wurden, gilt diese Verordnung nur, sofern sie für die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger begünstigend ist und keine besonderen Bestimmungen dies ausschliessen.

Beiträge an Grundstücke, die bisher noch nicht im Sinn von § 16 Abs. 4 FHG gesichert wurden, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu sichern.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

GS 31, 433

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

27.03.2012

01.07.2012

Erlass

Erstfassung

GS 31, 433

02.10.2018

01.01.2019

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2018/060

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

27.03.2012

01.07.2012

Erstfassung

GS 31, 433

§ 3 Abs. 1

02.10.2018

01.01.2019

geändert

GS 2018/060