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612.141

Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterieund Sportfondsverordnung)

Vom 18. Mai 2020 (Stand 12. März 2022)

Präambel

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement erläutert den Ablauf der Gesuchseingabe um Soforthilfe an gemeinnützige Zuger Organisationen aus dem Sportbereich, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden:

  1. die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterieund Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020; und
  2. der Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.

Art. 3 Subsidiarität

Beiträge gemäss COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung werden subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes und des Kantons ausgerichtet.

Insbesondere gehen bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen, basierend auf dem Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020, jenen gestützt auf dieses Reglement vor.

Art. 4 Gesuchseingabe

Gesuche um Soforthilfe können bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels Formular, das auf der Website des Amtes für Sport und Gesundheitsförderung aufgeschaltet ist, einzureichen. *

Art. 5 Inhalt des Gesuchs

Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unaufgefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchformular geforderten Unterlagen einzureichen.

Unvollständige Gesuche sind innert der vom Amt für Sport und Gesundheitsförderung angegebenen Frist zu vervollständigen. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Gesuch vervollständigt wurde, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. *

Art. 6 Verfahren

Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport und Gesundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. Geprüft wird insbesondere, ob die beantragte Summe plausibel und nachvollziehbar ist. *

Es kann eine maximale Finanzhilfe von 150 000 Franken pro Antragsteller bzw. Antragstellerin ausgerichtet werden. *

Erfüllt der Gesuchsteller die formalen und inhaltlichen Kriterien, beantragt das Amt für Sport und Gesundheitsförderung 80 Prozent der anrechenbaren Schadenssumme via Sportfonds (GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19)» als Soforthilfe bei der zuständigen Instanz. *

Zuständig für Beiträge bis zu 20 000 Franken ist der Direktionsvorsteher. Zuständig für Beiträge über 20 000 Franken ist der Regierungsrat.

Der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin weist die Unterstützungsbeiträge in Folge des Coronavirus (COVID-19) in der Erfolgsrechung aus. *

Art. 7 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind:

  1. Sportvereine und Sportverbände mit Sitz und Tätigkeit im Kanton Zug; sofern
  2. die Organisation einen finanziellen Schaden erlitten hat und glaubhaft machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den fehlenden Mitteln und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und
  3. der Finanzbedarf mindestens 1000 Franken beträgt.

*

Art. 8 Voraussetzungen

Folgende Situationen können zu einer Soforthilfe führen:

  1. Es ist ein finanzielles Defizit durch getätigte Ausgaben für eine abgesagte Veranstaltung, einen abgesagten Meisterschaftsbetrieb, ein abgesagtes Trainingslager, eine Sportwoche oder ähnliches entstanden;
  2. Es ist ein finanzieller Schaden durch Mindereinnahmen in der Folge von ausgebliebenen Mieteinnahmen, eines abgesagten Dorffests, eines Ausfalls von Geldeinnahmen vorgesehener Vereinsaktivitäten wie Sammelaktionen usw. entstanden;
  3. Ausgaben für Fixkosten bei vereinseigenen Anlagen oder anfallende und ungedeckte Mietkosten bei vom Verein genutzten Anlagen können aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr gedeckt werden;
  4. Verpflichtungen gegenüber Personen mit Nebenämtern kann aufgrund der aktuellen Situation nicht nachgekommen werden.

Art. 9 Prozess

Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung kontrolliert die eingereichten Unterlagen und plausibilisiert die beantragte Summe. Bei komplexen Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. *

Art. 10 Allgemeines

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

Art. 11 Vollzug

Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig.

Egress

GS 2020/026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

18.05.2020

19.05.2020

Erlass

Erstfassung

GS 2020/026

01.12.2020

05.12.2020

§ 5 Abs. 2

geändert

GS 2020/081

01.12.2020

05.12.2020

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 2020/081

01.12.2020

05.12.2020

§ 6 Abs. 3

geändert

GS 2020/081

01.12.2020

05.12.2020

§ 7 Abs. 1, c)

geändert

GS 2020/081

01.12.2020

05.12.2020

§ 9 Abs. 1

geändert

GS 2020/081

01.02.2021

06.02.2021

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2021/008

01.02.2021

06.02.2021

§ 6 Abs. 5

eingefügt

GS 2021/008

01.02.2021

06.02.2021

§ 7 Abs. 2

aufgehoben

GS 2021/008

01.04.2021

10.04.2021

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2021/016

01.04.2021

10.04.2021

§ 7 Abs. 1, b)

geändert

GS 2021/016

01.04.2021

10.04.2021

§ 7 Abs. 1, c)

aufgehoben

GS 2021/016

24.11.2021

11.12.2021

§ 6 Abs. 2

geändert

GS 2021/067

04.03.2022

12.03.2022

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2022/015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

18.05.2020

19.05.2020

Erstfassung

GS 2020/026

§ 4 Abs. 1

01.02.2021

06.02.2021

geändert

GS 2021/008

§ 4 Abs. 1

01.04.2021

10.04.2021

geändert

GS 2021/016

§ 4 Abs. 1

04.03.2022

12.03.2022

geändert

GS 2022/015

§ 5 Abs. 2

01.12.2020

05.12.2020

geändert

GS 2020/081

§ 6 Abs. 1

01.12.2020

05.12.2020

geändert

GS 2020/081

§ 6 Abs. 2

24.11.2021

11.12.2021

geändert

GS 2021/067

§ 6 Abs. 3

01.12.2020

05.12.2020

geändert

GS 2020/081

§ 6 Abs. 5

01.02.2021

06.02.2021

eingefügt

GS 2021/008

§ 7 Abs. 1, b)

01.04.2021

10.04.2021

geändert

GS 2021/016

§ 7 Abs. 1, c)

01.12.2020

05.12.2020

geändert

GS 2020/081

§ 7 Abs. 1, c)

01.04.2021

10.04.2021

aufgehoben

GS 2021/016

§ 7 Abs. 2

01.02.2021

06.02.2021

aufgehoben

GS 2021/008

§ 9 Abs. 1

01.12.2020

05.12.2020

geändert

GS 2020/081