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632.2

Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket

Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1],

beschliesst:

Art. 1 Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden

Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohnergemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes[2] höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.

Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zudem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.

Art. 2 Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden

Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt:

  1. Einwohnergemeinde

    Betrag in Franken

    Zug

    0

    Oberägeri

    2'240'000

    Unterägeri

    1'100'000

    Menzingen

    780'000

    Baar

    790'000

    Cham

    1'640'000

    Hünenberg

    1'250'000

    Steinhausen

    0

    Risch

    1'190'000

    Walchwil

    1'540'000

    Neuheim

    610'000

Art. 3 Unabänderlichkeit

Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.

Art. 4 Evaluation

Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die individuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.

Egress

GS 2023/075

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

06.07.2023

01.01.2024

Erlass

Erstfassung

GS 2023/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

06.07.2023

01.01.2024

Erstfassung

GS 2023/075