Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Anhang) bei, die auf den
- Oktober 1975 in Kraft tritt.
661.1-A1
vom 17. Juni 1975 1)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Salzregal vom 23. Januar 1975 2) und
nach Kenntnisnahme eines Berichtes der Finanzdirektion vom 4. Juni 1975,
beschliesst:
Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Anhang) bei, die auf den
Bis zum 1. Oktober 1975 erfolgt der Salzverkauf nach der bisherigen Ordnung.
Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.