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661.1-A1

Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über den Salzverkauf

Präambel

vom 17. Juni 1975 1)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 des Gesetzes über das Salzregal vom 23. Januar 1975 2) und

nach Kenntnisnahme eines Berichtes der Finanzdirektion vom 4. Juni 1975,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Anhang) bei, die auf den

  1. Oktober 1975 in Kraft tritt.

Art. 2

Bis zum 1. Oktober 1975 erfolgt der Salzverkauf nach der bisherigen Ordnung.

Art. 3

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4

Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.