Der kantonale Richtplan wird angenommen.
Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.
711.3
Vom 28. Januar 2004 (Stand 7. Februar 2004)
gestützt auf § 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998[1],
beschliesst:
Der kantonale Richtplan wird angenommen.
Behördenverbindlich sind die Richtplankarte sowie die graphisch unterlegten Texte und Karten im Richtplantext.
Folgende Teilrichtpläne sind im kantonalen Richtplan enthalten und werden als frühere Beschlüsse aufgehoben:
[2]
[3]
Der kantonale Richtplan vom 1. September 1987 wird aufgehoben.
Der Richtplan kann beim Amt für Raumplanung, Aabachstrasse 5, in Zug bezogen werden.
GS 28, 13
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
28.01.2004 |
07.02.2004 |
Erlass |
Erstfassung |
GS 28, 13 |
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
28.01.2004 |
07.02.2004 |
Erstfassung |
GS 28, 13 |