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721.253

Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten

Vom 24. November 2016 (Stand 4. Februar 2017)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Vorbereitungsphase eines Bauvorhabens wird durch Beschluss des Regierungsrats zulasten der Laufenden Rechnung ausgelöst. Sie umfasst alle für die optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere

  1. des Baubedürfnisses,
  2. des Standorts,
  3. die Erstellung des detaillierten Raumprogramms mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie
  4. einen Antrag betreffend die Art des Planungsund Ausführungsverfahrens samt den Bedingungen für Architekturund Ingenieurwettbewerbe.

Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben.

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass

  1. Wirtschaftlichkeit und Folgekosten bei Studienaufträgen und Vorund Bauprojekten beurteilt werden können, insbesondere wenn sie mit Architekturund Ingenieurwettbewerben verknüpft sind;
  2. für das jeweilige Preisgericht oder Beurteilungsgremium entsprechende Fachleute beigezogen werden.

Art. 2

Der Kantonsrat trifft folgende Beschlüsse für Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 250'000.– übersteigen:

  1. Er entscheidet im Rahmen eines allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlusses über die sich aufgrund der Vorbereitungsphase ergebenden Anträge des Regierungsrats.
  2. Er erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die für die Ausarbeitung eines Vorund Bauprojekts einschliesslich Kostenvoranschlag und eines allfällig notwendigen Umweltverträglichkeitsberichts erforderlichen Kredite zulasten der Investitionsrechnung freizugeben.

Art. 3

Dieser Beschluss gilt auch für Bauvorhaben, deren gesamte Projektierungskosten bis zum Bauprojekt einschliesslich Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 250'000.– nicht übersteigen, zuständig ist jedoch der Regierungsrat.

Egress

GS 2017/007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

24.11.2016

04.02.2017

Erlass

Erstfassung

GS 2017/007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

24.11.2016

04.02.2017

Erstfassung

GS 2017/007