Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug.
722.114
Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug (Lohneinreihungsund Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG)
Vom 23. November 2023 (Stand 1. August 2025)
Präambel
gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG[1]) vom 25. August 2016,
beschliesst:
Anhänge
- Anhang 722.114-A1 *: Anhang LER GVZG Zuordnung Funktionen GVZG zu Referenzfunktionen LEVO gemaess SS 3 Abs. 1 LER GVZG
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeiten
Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz[5] erlassenen Ausführungsbestimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug analog anwendbar.
Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsgesetz[6], vom Verwaltungsrat vertreten.
Sofern das Personalgesetz[7] und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.
Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.
Art. 3 Zuordnung zu den Referenzfunktionen
Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung[8] erfolgt gemäss Anhang.
Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug fest.
Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.
Art. 4 Besondere Entschädigungen
In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung[9] erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jeweiligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement.
Egress
GS 2023/078
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
23.11.2023 |
01.01.2024 |
Erlass |
Erstfassung |
GS 2023/078 |
11.06.2025 |
01.08.2025 |
Anhang 722.114-A1 |
Inhalt geändert |
GS 2025/045 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
23.11.2023 |
01.01.2024 |
Erstfassung |
GS 2023/078 |
Anhang 722.114-A1 |
11.06.2025 |
01.08.2025 |
Inhalt geändert |
GS 2025/045 |