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722.114

Reglement betreffend Lohneinreihung und Entschädigungen von Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug (Lohneinreihungsund Entschädigungsreglement GVZG; LER GVZG)

Vom 23. November 2023 (Stand 1. August 2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Zug,

gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG[1]) vom 25. August 2016,

beschliesst:

Anhänge

  • Anhang 722.114-A1 *: Anhang LER GVZG Zuordnung Funktionen GVZG zu Referenzfunktionen LEVO gemaess SS 3 Abs. 1 LER GVZG

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug.

Es regelt die Zuständigkeiten im Personalbereich, die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden zu den Referenzfunktionen gemäss § 44 ff. Personalgesetz[2] und der Lohneinreihungsverordnung[3] sowie die besonderen Entschädigungen gemäss § 56 Personalgesetz[4].

Art. 2 Anwendbares Recht und Zuständigkeiten

Die vom Regierungsrat zum Personalgesetz[5] erlassenen Ausführungsbestimmungen sind für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug analog anwendbar.

Die Gebäudeversicherung Zug als Arbeitgeberin wird, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrats gemäss § 6 Gebäudeversicherungsgesetz[6], vom Verwaltungsrat vertreten.

Sofern das Personalgesetz[7] und dessen Ausführungserlasse Kompetenzen den Direktionen zuweisen, werden diese bei der Gebäudeversicherung Zug vom Verwaltungsratspräsidium wahrgenommen. Kompetenzen der Ämter nimmt die Direktion der Gebäudeversicherung Zug wahr.

Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsregelungen im Einzelfall.

Art. 3 Zuordnung zu den Referenzfunktionen

Die Zuordnung der Funktionen der Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug zu den Referenzfunktionen der Lohneinreihungsverordnung[8] erfolgt gemäss Anhang.

Im Rahmen des Lohnbandes der Referenzfunktion legt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Direktion den Lohn für die Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug fest.

Für die Mitglieder der Geschäftsleitung wird der Anfangslohn zusammen mit der Referenzfunktion bei der Wahl durch den Regierungsrat bestimmt. In der Folge entscheidet der Verwaltungsrat über den Lohn im Rahmen des Lohnbandes.

Art. 4 Besondere Entschädigungen

In Abweichung von § 5 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung[9] erhalten alle Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung Zug unabhängig vom Arbeitspensum jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe des jeweiligen Treuepreises für ein Halbtax-Abonnement.

Egress

GS 2023/078

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

23.11.2023

01.01.2024

Erlass

Erstfassung

GS 2023/078

11.06.2025

01.08.2025

Anhang 722.114-A1

Inhalt geändert

GS 2025/045

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

23.11.2023

01.01.2024

Erstfassung

GS 2023/078

Anhang 722.114-A1

11.06.2025

01.08.2025

Inhalt geändert

GS 2025/045