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732.26

Reglement über die Gebühren für Siedlungsund siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen * (Gebührenreglement des Zeba)

Vom 11. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle,

gestützt auf § 10 Bst. k der Verbandsordnung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle (Zeba) vom 20. Dezember 1994[1] und auf § 4 Abs. 1 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba vom 19. Mai 2005[2], *

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das Reglement legt die Bemessungsgrundlagen, den Kostenrahmen und die Maximalsätze für Abfallgebühren fest. Es gilt für alle Verbandsgemeinden und alle vom Zeba bewirtschafteten Abfallfraktionen. *

Art. 2 Erhebung der Gebühr

Die Gebühr wird grundsätzlich auf einem Ansatz pro kg für jede Fraktion einzeln exklusive MWST festgelegt, kann aber auch auf einen Ansatz pro Stück oder pro Volumen umgerechnet werden.

Art. 3 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren decken, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Positionen, Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung anfallen. Es sind dies unter anderem die Aufwendungen für: *

  1. Sammlung, Transport, Verwertung, Entsorgung ab Sammelstelle oder Ökihof;
  2. Betrieb von unbedienten Sammelstellen (Sammelcontainer, Unterflurcontainer Anlagen);
  3. Betrieb von Ökihöfen inkl. der Anschaffungskosten der mobilen Betriebsinfrastruktur;
  4. Informationskosten.

Folgende Aufwendungen werden von den Gebühren nicht gedeckt: *

  1. Personalund Gebäudekosten der Ökihöfe;
  2. Massnahmen zur Gewährleistung von Sauberkeit in den Verbandsgemeinden (Leerung und Bereitstellung von öffentlichen Abfallbehältern, Einsammlung von illegal entsorgtem Abfall).

Art. 4 Verrechnung der Erlöse

Der Erlös aus der Verwertung von Wertstoffen wird bei den Entsorgungskosten der entsprechenden Fraktion angerechnet. Ein allfälliger Überschuss dieser Kostenstelle dient zur Deckung der ungedeckten Kosten der anderen Fraktionen.

Art. 5 Freimengen

Die Gemeinden nehmen die vom Verwaltungsrat bestimmten Fraktionen in kleinen Mengen gratis an (z.B. Karton). *

Der Verwaltungsrat legt die Freimengen fest.

Art. 6 Durchschnittspreise für ähnliche Abfälle

Sind verschiedene Produkte in einer Abfallfraktion zusammengefasst, gilt für sie ein Durchschnittspreis (z.B. Stromsparlampen, Neonröhren, in der Abfallfraktion Lampen).

Art. 7 Deckung der Aufwendungen bei Entsorgung durch vorgezogene Gebühren

Wird die Entsorgung bestimmter Fraktionen durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr finanziert, tragen die Gemeinden die ungedeckten Kosten dieser Fraktion.

Art. 8 Kostenrahmen für jede Abfallfraktion

Es gilt ein Kostenrahmen von Null bis zum jeweiligen Gebührenmaximum.

Die Delegiertenversammlung legt für jede Fraktion das Gebührenmaximum im Anhang fest.

Art. 9 Festsetzung der Gebühr

Der Verwaltungsrat passt die Gebühren periodisch der Marktsituation an.

Der Verwaltungsrat publiziert die Änderung der Gebühr jeder einzelnen Fraktion inkl. Mehrwertsteuer im Amtsblatt.

Art. 10 Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[3].

Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Egress

Von der Baudirektion gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. b der Delegationsverordnung (BGS 153.3) am 14. Juni 2005 genehmigt.

GS 26, 615

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.05.2000

14.06.2005

Erlass

Erstfassung

GS 26, 615

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2017/043

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 1, a)

eingefügt

GS 2017/043

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 1, b)

eingefügt

GS 2017/043

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 1, c)

eingefügt

GS 2017/043

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 1, d)

eingefügt

GS 2017/043

24.08.2017

01.01.2018

§ 3 Abs. 2

eingefügt

GS 2017/043

18.05.2022

01.01.2023

Erlasstitel

geändert

GS 2022/068

18.05.2022

01.01.2023

Ingress

geändert

GS 2022/068

18.05.2022

01.01.2023

§ 1 Abs. 1

geändert

GS 2022/068

18.05.2022

01.01.2023

§ 3 Abs. 2, a)

aufgehoben

GS 2022/068

18.05.2022

01.01.2023

§ 5 Abs. 1

geändert

GS 2022/068

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.05.2000

14.06.2005

Erstfassung

GS 26, 615

Erlasstitel

18.05.2022

01.01.2023

geändert

GS 2022/068

Ingress

18.05.2022

01.01.2023

geändert

GS 2022/068

§ 1 Abs. 1

18.05.2022

01.01.2023

geändert

GS 2022/068

§ 3 Abs. 1

24.08.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/043

§ 3 Abs. 1, a)

24.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/043

§ 3 Abs. 1, b)

24.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/043

§ 3 Abs. 1, c)

24.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/043

§ 3 Abs. 1, d)

24.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/043

§ 3 Abs. 2

24.08.2017

01.01.2018

eingefügt

GS 2017/043

§ 3 Abs. 2, a)

18.05.2022

01.01.2023

aufgehoben

GS 2022/068

§ 5 Abs. 1

18.05.2022

01.01.2023

geändert

GS 2022/068