An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten:
- ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassenoder Trottoirrand;
- innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen