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751.222

Verordnung über die Kontrollschildnummern * (KnV)

Vom 12. Dezember 2017 (Stand 7. Juli 2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1], Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958[2], Art. 82 ff. der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr[3] sowie in Vollziehung von § 1a des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986[4] und der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 13. Dezember 2005[5], *

beschliesst:

Art. 2 Abtretung von Kontrollschildnummern

Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten.

Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr[6] nur einmal.

Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen. *

Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

Art. 3 Fristen

Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn

  1. innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird;
  2. das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

Art. 4 Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern

Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern:

  1. nach zwei Jahren bei dreiund vierstelligen Kontrollschildnummern;
  2. nach einem Jahr bei fünfund sechsstelligen Kontrollschildnummern.

Egress

GS 2017/078

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

12.12.2017

01.01.2018

Erlass

Erstfassung

GS 2017/078

15.12.2020

19.12.2020

Erlasstitel

geändert

GS 2020/092

15.12.2020

19.12.2020

Ingress

geändert

GS 2020/092

15.12.2020

19.12.2020

§ 2 Abs. 3

geändert

GS 2020/092

04.07.2023

07.07.2023

Ingress

geändert

GS 2023/037

04.07.2023

07.07.2023

§ 1

aufgehoben

GS 2023/037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

12.12.2017

01.01.2018

Erstfassung

GS 2017/078

Erlasstitel

15.12.2020

19.12.2020

geändert

GS 2020/092

Ingress

15.12.2020

19.12.2020

geändert

GS 2020/092

Ingress

04.07.2023

07.07.2023

geändert

GS 2023/037

§ 1

04.07.2023

07.07.2023

aufgehoben

GS 2023/037

§ 2 Abs. 3

15.12.2020

19.12.2020

geändert

GS 2020/092