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821.16

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin

Vom 28. Februar 2013 (Stand 2. Juli 2013)

Art. Ziff. 1 Grundlage

Gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD; SR 501.31) planen und bereiten die KSD-Partner den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.

Art. Ziff. 2 Gegenstand der Vereinbarung

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichnenden Kantone bei der Vorbereitung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD).

Art. Ziff. 3 Zusammenarbeitsbereiche

Die Vereinbarungskantone treffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Bedürfnisse die Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.

Sie stellen ihre vorbereiteten Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes einem anderen Vereinbarungskanton auf Anfrage für die Ereignisbewältigung zur Verfügung. Während eines solchen Unterstützungseinsatzes übernimmt der Kanton, indem das Ereignis stattfindet, die Einsatzleitung.

Sie schaffen kantonsintern die Voraussetzungen, damit das Aufgebot und der Einsatz ihrer Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes zu Gunsten eines anderen Vereinbarungskantons zeitgerecht und unbürokratisch erfolgen können.

In den Bereichen Aus- und Weiterbildung sowie Materialanschaffungen arbeiten die Vereinbarungskantone zusammen, soweit dies möglich und für einen interkantonalen Unterstützungseinsatz notwendig ist. Sie ergründen mögliche Synergien und versuchen, einen daraus resultierenden gemeinsamen Nutzen zu erzielen.

Art. Ziff. 4 Organisation

Die Beauftragten der Vereinbarungskantone für den Koordinierten Sanitätsdienst bilden gemeinsam die «Konferenz der KSD-Beauftragten der Zentralschweiz und des Tessins».

Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die anstehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Für die Bearbeitung fachspezifischer Themen kann sie interne Arbeitsgruppen einsetzen und die entsprechenden Aufträge erteilen.

Sie arbeitet mit den KSD-Beauftragten des Bundes und der übrigen Kantone zusammen.

Sie kann auch sachverwandte Themen bearbeiten, soweit dies mit dem Kernauftrag im Einklang steht. Dabei ist die Koordination mit Dritten sicherzustellen.

Art. Ziff. 5 Abgeltung

Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.

Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für den Einsatz.

Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.

Zwischen den Vereinbarungskantonen werden keine Vorhaltekosten verrechnet. Allfällige bilaterale Vereinbarungen über einen spezialisierten Leistungsaustausch sind davon ausgenommen.

Art. Ziff. 6 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung von mindestens vier Vereinbarungskantonen in Kraft[1]. Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Ergänzungen oder Anpassungen dieser Vereinbarung sind im Einvernehmen aller Vereinbarungskantone möglich, bedingen aber die Schriftform.

Egress

Zustimmung zur Vereinbarung

Kanton Luzern: 25. Juni 2013

Kanton Uri: 2. Juli 2013

Kanton Schwyz: 2. Juli 2013

Kanton Nidwalden: 17. Oktober 2013

Kanton Obwalden: 2. Juli 2013

Kanton Zug: 13. August 2013

GS 2015/050

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

28.02.2013

02.07.2013

Erlass

Erstfassung

GS 2015/050

Änderungstabelle - Nach Artikel

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Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

28.02.2013

02.07.2013

Erstfassung

GS 2015/050