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826.14

Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug

Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 1981)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1] und nach Einsicht in den Bericht des Regierungsrates vom 15. Juli 1980,

beschliesst:

Art. 1

Der zwischen dem Kanton Zug und der Bürgergemeinde der Stadt Zug abgeschlossene Vertrag vom 31. Oktober 1979 betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug an den Kanton wird genehmigt.

Art. 2

Die Übernahmekosten von 3 Millionen Franken werden der Investitionsrechnung belastet und aus der Laufenden Rechnung abgeschrieben.

Sie werden aus den ordentlichen Steuereinnahmen und aus dem gesamten Betrag des Kantonsspital-Fonds 913 finanziert.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1981 in Kraft.

Egress

GS 22, 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

29.01.1981

01.01.1981

Erlass

Erstfassung

GS 22, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

29.01.1981

01.01.1981

Erstfassung

GS 22, 13