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831.1

Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vom 19. November 1941 (Stand 19. November 1941)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 1. Okt. 1941 (AS 57, 1106)[1],

beschliesst:

Art. 1

Sofern die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für den Kanton Zug oder für einzelne Gemeinden Geltung haben sollen, ist der Regierungsrat zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig.

Der Regierungsrat ist auch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 des Bundesbeschlusses[2].

Art. 2

Zuständige Behörde im Sinne der Art. 5–9, 17 und 19 des Bundesbeschlusses[3] ist die Volkswirtschaftsdirektion[4].

Art. 3

Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit schlichtet das kantonale Einigungsamt.

Art. 4

Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss[5] werden vom Einzelrichter[6] bzw. vom Strafgericht geahndet.

Art. 5

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

GS 14 , 455

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

19.11.1941

19.11.1941

Erlass

Erstfassung

GS 14 , 455

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

19.11.1941

19.11.1941

Erstfassung

GS 14 , 455