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841.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG)[1],

beschliesst:

1. 1. Ausgleichskasse

Art. 1 Aufgabenbereich

Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anordnung von Kontrollen über die Erfassung aller Abrechnungspflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
  2. Erlass sämtlicher Verfügungen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (Taxationsverfügungen);
  3. Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhörung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
  4. Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Abrechnungspflichtigen;
  5. Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Veranlagungsund Nachzahlungsverfügungen und Verfügung von Ordnungsbussen;
  6. Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
  7. Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Renten;
  8. Führung des in Art. 70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und der Rentenliste;
  9. Erlass der Rückerstattungsverfügungen von zu Unrecht bezogenen Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
  10. Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsführung und Erteilung der nötigen Weisungen;
  11. Führung der Buchhaltung sowie des gesamten Kassenund Rechnungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
  12. Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
  13. Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
  14. Erstattung von Strafanzeigen;
  15. Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozialversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion

    [2]

    ;

  16. Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisionsberichte dem Gemeinderat, der Zweigstellenleitung und der zuständigen Direktion

    [3]

    zuzustellen sind;

  17. Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 165 AHVV.

Art. 2 Zuständige Direktion *

Der zuständigen Direktion[4] stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *

  1. Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung und des Familienschutzes (§ 5 Abs. 3 EG);
  2. Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
  3. Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

Art. 3 Leiter

Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in § 1 aufgeführten Aufgaben, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt bzw. wahrzunehmen hat (Bst.c, d, f und i), zuständigen Personen.

Art. 4 Zweigstellen

Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:

  1. Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmungen an die Versicherten;
  2. Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den Versicherungspflichtigen und Weiterleitung dieser Formulare nach Prüfung an die Ausgleichskasse;
  3. Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der Verbandskassenangehörigen;
  4. Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden;
  5. Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten und Leistungen.

Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.

2. 2. Invalidenversicherungsstelle

Art. 5 Zuständige Direktion *

Der zuständigen Direktion[5] stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu: *

  1. Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 3 EG);
  2. Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.

Art. 6 Leiter

Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversicherungs-Stelle nach aussen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Kantonale Vollziehungsverordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 2. März 1948

    [6]

    ;

  2. Verordnung über die kantonale Invalidenversicherungs-Kommission vom 11. Dezember 1959

    [7]

    ;

  3. Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsleben vom 2. März 1987

    [8]

    .

Egress

GS 24, 257

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

06.07.1993

06.07.1993

Erlass

Erstfassung

GS 24, 257

10.09.2019

14.09.2019

§ 1 Abs. 1, p)

geändert

GS 2019/053

10.09.2019

14.09.2019

§ 1 Abs. 1, q)

geändert

GS 2019/053

10.09.2019

14.09.2019

§ 2

Titel geändert

GS 2019/053

10.09.2019

14.09.2019

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2019/053

10.09.2019

14.09.2019

§ 5

Titel geändert

GS 2019/053

10.09.2019

14.09.2019

§ 5 Abs. 1

geändert

GS 2019/053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

06.07.1993

06.07.1993

Erstfassung

GS 24, 257

§ 1 Abs. 1, p)

10.09.2019

14.09.2019

geändert

GS 2019/053

§ 1 Abs. 1, q)

10.09.2019

14.09.2019

geändert

GS 2019/053

§ 2

10.09.2019

14.09.2019

Titel geändert

GS 2019/053

§ 2 Abs. 1

10.09.2019

14.09.2019

geändert

GS 2019/053

§ 5

10.09.2019

14.09.2019

Titel geändert

GS 2019/053

§ 5 Abs. 1

10.09.2019

14.09.2019

geändert

GS 2019/053