Lexipedia

841.714-A1

Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfsund Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)

Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Art. 1 Hilfsmittel

  1. Orthesen
  2. 2.03

    Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

  3. Schuhwerk
  4. 4.02

    Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen.

  5. Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen: Für provisorische Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr von höchstens 60 Franken vergütet.
  6. Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehschwache Personen
  7. 11.01

    * Blindenlangstöcke.

  8. 11.02

    * Blindenführhunde, sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

  9. 11.03

    * Punktschriftschreibmaschinen.

  10. 11.04

    * Tonbandgeräte für blinde und hochgradig sehschwache Personen zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.

  11. Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
  12. 16.01

    * Elektrische Schreibmaschinen, sofern eine versicherte Person wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.

  13. 16.02

    * Automatische Schreibgeräte, sofern eine versicherte Person wegen Lähmung sprechund schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

  14. 16.03

    * Tonbandgeräte, sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.

  15. 16.04

    * Seitenwendegeräte, sofern eine versicherte Person, die die Voraussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandes benötigt.

  16. 16.05

    * Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.

* nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV)

Art. 2 Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte

  1. * Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz.
  2. * Inhalationsapparate.
  3. * Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
  4. * Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist.
  5. * Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.
  6. * Nachtstühle.
  7. * Coxarthrosestühle.
  8. * Aufzugständer (Bettgalgen).

* nur leihweise Abgabe (Art. 19 Abs. 1 ELKV)

Egress

GS 29, 601

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

18.12.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

GS 29, 601

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

18.12.2007

01.01.2008

Erstfassung

GS 29, 601