Tagsüber gelten folgende Tarife:
- Leistungsart
Tarif pro Stunde
Fachleistung 3
135 Franken
Fachleistung 2
125 Franken
Fachleistung 1
95 Franken
Assistenzleistung
35 Franken
In der Nacht werden Fachleistungen je erbrachter Stunde abgegolten. Assistenzleistungen werden mit einer täglichen Nachtpauschale entschädigt. Es gelten folgende Tarife und Pauschalen:
- Leistungsart
Tarif oder Pauschale:
Fachleistungen 3, 2 und 1
Tarif gemäss Absatz 1 multipliziert mit Faktor 1.21 pro Stunde
Assistenz in wenigen Nächten erforderlich
Pauschale von 58 Franken für jede Nacht
Assistenz mindestens 4 Mal pro Woche erforderlich
Pauschale von 79 Franken für jede Nacht
Assistenz mindestens einmal jede Nacht erforderlich
Pauschale von 120 Franken für jede Nacht
Assistenz mindestens 2 Stunden jede Nacht erforderlich
Pauschale von 165 Franken für jede Nacht
Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife beigezogen.
Der maximale Betrag, bis zu welchem ambulante Leistungen gemäss LBBG möglich sind, beträgt zwei Stunden pro Tag zum Tarif der Fachleistung 3 gemäss Abs. 1.
Werden ambulante Leistungen von Familienangehörigen erbracht, gilt für diese Leistungen ein Maximum von einer Stunde pro Tag zum Tarif der Assistenzleistung gemäss Abs. 1.
Die Tabelle in Abs. 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.