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861.512-A1

Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)

Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und § 38 des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf vom 6. Juli 2023 (LBBG[2]),

beschliesst:

Art. 1 Tarife und Maximalbetrag ambulante Leistungen

Tagsüber gelten folgende Tarife:

  1. Leistungsart

    Tarif pro Stunde

    Fachleistung 3

    135 Franken

    Fachleistung 2

    125 Franken

    Fachleistung 1

    95 Franken

    Assistenzleistung

    35 Franken

In der Nacht werden Fachleistungen je erbrachter Stunde abgegolten. Assistenzleistungen werden mit einer täglichen Nachtpauschale entschädigt. Es gelten folgende Tarife und Pauschalen:

  1. Leistungsart

    Tarif oder Pauschale:

    Fachleistungen 3, 2 und 1

    Tarif gemäss Absatz 1 multipliziert mit Faktor 1.21 pro Stunde

    Assistenz in wenigen Nächten erforderlich

    Pauschale von 58 Franken für jede Nacht

    Assistenz mindestens 4 Mal pro Woche erforderlich

    Pauschale von 79 Franken für jede Nacht

    Assistenz mindestens einmal jede Nacht erforderlich

    Pauschale von 120 Franken für jede Nacht

    Assistenz mindestens 2 Stunden jede Nacht erforderlich

    Pauschale von 165 Franken für jede Nacht

Die Tarife verstehen sich zu Vollkosten. Eine allfällige Eigenleistung nach § 37 der Verordnung wird zur Deckung dieser Tarife beigezogen.

Der maximale Betrag, bis zu welchem ambulante Leistungen gemäss LBBG möglich sind, beträgt zwei Stunden pro Tag zum Tarif der Fachleistung 3 gemäss Abs. 1.

Werden ambulante Leistungen von Familienangehörigen erbracht, gilt für diese Leistungen ein Maximum von einer Stunde pro Tag zum Tarif der Assistenzleistung gemäss Abs. 1.

Die Tabelle in Abs. 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Egress

GS 2023/066

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

28.11.2023

01.01.2024

Erlass

Erstfassung

GS 2023/066

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

28.11.2023

01.01.2024

Erstfassung

GS 2023/066