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921.153

Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Mai 2022)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 2021[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen[2] entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.

Art. 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger

Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.

Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.

Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.

Art. 3 Entschädigung bei Obstgehölzen

Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[3].

Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen

    [4]

    entstanden ist;

  2. der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist;
  3. die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und
  4. die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.

Art. 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Obstgehölzen

Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.

Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen.

Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:

  1. Baumgrösse

    Befall mittelstark

    Befall mässig

    Befall schwach

    kleinkronig

    Fr. 30.–

    Fr. 20.–

    Fr. 0.–

    mittelkronig

    Fr. 50.–

    Fr. 40.–

    Fr. 30.–

    grosskronig

    Fr. 100.–

    Fr. 70.–

    Fr. 50.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt:

  1. Baumgrösse

    Durchmesser gemessen 1 m über Boden

    Umfang gemessen 1 m über Boden

    Pauschalentschädigung

    kleinkronig

    bis 30 cm

    bis 95 cm

    Fr. 100.–

    mittelkronig

    30–60 cm

    96–188 cm

    Fr. 200.–

    grosskronig

    über 60 cm

    über 188 cm

    Fr. 300.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–

  1. Faktor Alter:
  2. 1.

    1–5 Jahre = Faktor 0,5

  3. 2.

    über 5 Jahre = Faktor 1

  4. Faktor Befallstärke pro Sorte:
  5. 1.

    1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko)

  6. 2.

    11 % bis 50 % = Faktor 0,6

  7. 3.

    51 % bis 75 % = Faktor 0,8

  8. 4.

    76 % bis 100% = Faktor 1

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.

Art. 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie.

Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.

Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl. Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha. *

Art. 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–
  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
  3. Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon
  4. weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.

Art. 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren

Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;
  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.

Art. 8 Kürzung der Ansätze

In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.

Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.

Art. 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung

Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.

Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden.

Egress

GS 2021/013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

23.02.2021

01.01.2021

Erlass

Erstfassung

GS 2021/013

25.06.2022

01.05.2022

§ 5 Abs. 3

geändert

GS 2022/039

25.06.2022

01.05.2022

§ 6 Abs. 1, d)

eingefügt

GS 2022/039

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

23.02.2021

01.01.2021

Erstfassung

GS 2021/013

§ 5 Abs. 3

25.06.2022

01.05.2022

geändert

GS 2022/039

§ 6 Abs. 1, d)

25.06.2022

01.05.2022

eingefügt

GS 2022/039