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924.111

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau

Vom 26. September 1991 (Stand 1. Januar 2009)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 10 Kontrollen

Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden.

Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen.

Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

Art. 11 Rückerstattung

Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:

  1. soweit sie zu Unrecht bezogen wurden;
  2. wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses abgeschlossen ist;
  3. wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird.

Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfänger und ihre Rechtsnachfolger.

Das Landwirtschaftsamt setzt die Rückerstattungsbeträge fest.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

Art. 12 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[11].

Art. 13 Inkraftsetzung

Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

Die §§ 1–9 dieses Beschlusses gelten bis zum 31. Dezember 2001.

Egress

GS 23, 885

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

26.09.1991

26.09.1991

Erlass

Erstfassung

GS 23, 885

28.08.2008

01.01.2009

§ 12

totalrevidiert

GS 29, 933

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

26.09.1991

26.09.1991

Erstfassung

GS 23, 885

§ 12

28.08.2008

01.01.2009

totalrevidiert

GS 29, 933