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924.113

Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

Vom 30. März 2015 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht[1],

verfügt:

Art. 1

Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr. 120.–. *

Art. 2

Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

Art. 3

Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

Art. 4

Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

Egress

GS 2015/009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

30.03.2015

01.01.2015

Erlass

Erstfassung

GS 2015/009

16.12.2016

01.01.2017

§ 1 Abs. 1

geändert

GS 2016/056

24.10.2017

01.01.2018

§ 1 Abs. 1

geändert

GS 2017/037

24.06.2019

01.01.2019

§ 1 Abs. 1

geändert

GS 2019/038

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

30.03.2015

01.01.2015

Erstfassung

GS 2015/009

§ 1 Abs. 1

16.12.2016

01.01.2017

geändert

GS 2016/056

§ 1 Abs. 1

24.10.2017

01.01.2018

geändert

GS 2017/037

§ 1 Abs. 1

24.06.2019

01.01.2019

geändert

GS 2019/038