lit. i der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: I. Dem beiliegenden Übereinkommen zwischen den Kantonen Luzern und Zug über die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches in Oberrisch wird die Genehmigung erteilt. II. Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
933.15-A1
Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Übereinkommens zwischen den Kantonen Luzern und Zug über die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches, Gemeinde Risch
Präambel
vom 27. Dezember 1958 1)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,