Der Rahmenvertrag gilt für
- Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,
- Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.
Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
- auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen vereinbart wird, dass
- eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
- mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen. Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge