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132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Präambel

1 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 Finanzausgleichsverordnung (FAV) (vom 17. August 2011)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Einwohnerbestand Stichtag und Zusammen- setzung

Art. 1 1 Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss

§ 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz. 2 Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember. 3 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie a. schweizerische Staatsangehörige sind, b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungsoder Auf- enthaltsbewilligung sind, c. ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind. 4 Asylsuchende werden nicht erfasst. Lieferung der Daten

Art. 2 1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit

und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt ver- antwortlich. 2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta- tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis- tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen. B. Steuerfüsse Gewogener Steuerfuss

Art. 3 Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss

§ 8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For- mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.

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2 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Kantonsmittel der Gesamt- steuerfüsse

Art. 4 Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse

gemäss

§ 8 lit. d FAG erfolgt analog zu

Art. 3 Massgebend ist die Formel 8

im Anhang zu dieser Verordnung. C. Steuerertrag und Steuerkraft Ertrag der allgemeinen Gemeinde- steuern

Art. 5 1 Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach

§ 8 lit. f FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss

§ 12 Abs. 3 und

§ 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern: a. Einkommensund Vermögenssteuern von natürlichen Personen gemäss

§ 187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)6, b. Gewinnund Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss

§ 187 Abs. 1 lit. b StG, c. Quellensteuern gemäss

§ 187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG. 2 Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf das Bemessungsjahr zusammen aus: a. der Jahresabrechnung, b. den Solländerungsund Restanzenabrechnungen. 3 Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs. 1 lit. c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschrif- ten. 4 In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbe- sondere: a. die Steuerausscheidungen gemäss §§ 191, 192 und 198 StG, b. die Nachsteuern gemäss

§ 8 lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160 und 162 Abs. 2 StG. 5 Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen: a. Steuererlasse gemäss

Art. 197 StG,

b. Abschreibungen von Steuerforderungen, c. pauschale Steueranrechnungen. 6 Die Personalsteuer gemäss

Art. 199 StG ist nicht Teil des Steuer-

ertrags. Absolute Steuerkraft

Art. 6 Für die Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde

gemäss

§ 8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss

Art. 5 unter Berück-

sichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.

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Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 Berichtigte absolute Steuerkraft

Art. 7 Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuer-

kraft gemäss

Art. 6 , vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% um-

gerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcen- abschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung. Relative Steuerkraft

Art. 8 Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde

gemäss

§ 8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss

Art. 6 durch

den Einwohnerbestand gemäss

Art. 1 geteilt. Massgebend ist die Formel 10

im Anhang zu dieser Verordnung. Kantonsmittel der relativen Steuerkraft

Art. 9 Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuer-

kraft gemäss

§ 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemein- den gemäss

Art. 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss

Art. 1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung. D. Meldung von Daten Politische Gemeinden an Statistisches Amt

Art. 10 Die politischen Gemeinden übermitteln dem Statistischen

Amt gemäss dessen Vorgaben: a. bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den Angaben gemäss

Art. 1 des vorangegangenen Jahres,

b. bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres, c. bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des voran- gegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefern- den Daten auswirken können, d. bis 31. März sämtliche für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss

Art. 5 Bildungsdirek-

tion an Statis- tisches Amt

Art. 11 Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Sta-

tistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss

Art. 21 Politische

Gemeinden an ARE

Art. 12 Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raument-

wicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets aus- wirken. ARE an Statis- tisches Amt

Art. 13 1 Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeinde-

gebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss §§ 24 und 25. 2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Sta- tistischen Amt.

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4 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) E. Ausgleichsfaktoren Bestand

Art. 14 1 Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15. Juni

des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr) zuhanden des Gemeindeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren): a. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Ge- meinden und des Kantons gemäss

Art. 1 ,

b. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss

Art. 20 ,

c. die Steuerfüsse der politischen Gemeinden und Schulgemeinden gemäss

§ 8 lit. c Satz 1 FAG, d. den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss

§ 8 lit. c Satz 2 FAG und

Art. 3 ,

e. die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss

§ 8 lit. c FAG, f. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss

Art. 4 im Bemes-

sungsjahr und im zweiten der Inkraftsetzung des Finanzausgleichs- gesetzes vorangehenden Jahr, g. den Ausgleichssteuerfuss gemäss

§ 24 Abs. 2 FAG, h. die absolute Steuerkraft der Gemeinden gemäss

Art. 6 ,

i. die absolute Steuerkraft der Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden, j. die relative Steuerkraft der Gemeinden gemäss

Art. 8 ,

k. das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gemäss

Art. 9 ,

l. die Bevölkerungsdichte gemäss

Art. 24 ,

m. den Steigungsindex gemäss

Art. 25 ,

n. den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss

§ 7 Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender- jahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex, o. die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss

Art. 21 ,

p. die berichtigte absolute Steuerkraft der Gemeinden und der Schul- gemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss

Art. 7 ,

q. die durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohnerin und Einwohner gemäss

§ 28 Abs. 1. 2 Für den Teuerungsausgleich ist der Landesindex der Konsumen- tenpreise auf der Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass- gebend.

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5 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 Rundungen

Art. 15 1 Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet:

a. die absolute Steuerkraft gemäss

Art. 6 ,

b. die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss

Art. 7 ,

c. die relative Steuerkraft gemäss

Art. 8 ,

d. die Ausgleichsbeiträge. 2 Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumen- tenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) kaufmännisch gerundet. 3 Auf zwei Nachkommastellen werden kaufmännisch gerundet: a. der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss

Art. 3 ,

b. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse in Prozenten gemäss

Art. 4 ,

c. die Bevölkerungsdichte gemäss

Art. 24 ,

d. der Steigungsindex gemäss

Art. 25 in Prozenten.

4 Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet: a. der Ausgleichssteuerfuss gemäss

§ 24 Abs. 2 FAG, b. der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss

§ 36 Abs. 3 FAG. F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren10 Ausgaben- kompetenzen

Art. 15a Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgaben-

kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem a. Ressourcenausgleich, b. demografischen Sonderlastenausgleich, c. geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich, d. individuellen Sonderlastenausgleich, e. Zentrumslastenausgleich, f. Übergangsausgleich. Festsetzung der Ausgleichs- faktoren

Art. 16 1 Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden

und den Schulgemeinden bis Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittel- fähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. a–n. 2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss

§ 14 Abs. 1 lit. o. Veröffentlichung

Art. 17 Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechts-

mittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss

§ 16 Abs. 1 umgehend elekt- ronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.

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6 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Festlegung der Beiträge

Art. 18 1 Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Ge-

meindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei fol- genden Instrumenten fest: a. Ressourcenzuschuss, b. Ressourcenabschöpfung, c. demografischer Sonderlastenausgleich, d. geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich, e. Zentrumslastenausgleich. 2 Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt. 3 Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber den politischen Gemeinden festgelegt. 4 Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der Grundlage der Angaben gemäss

§ 16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schü- lerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde gemäss

§ 19 Abs. 4 FAG. 2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs A. Ressourcenausgleich Zahlungen

Art. 19 1 Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde

den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus. 2 Die Schulgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde recht- zeitig ihren Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die politische Gemeinde die Frist gemäss

Art. 16 FAG wahren kann.

B. Demografischer Sonderlastenausgleich Einwohnerin- nen und Ein- wohner unter 20 Jahren

Art. 20 Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel-

ten Personen gemäss

Art. 1 , die am 31. Dezember des Bemessungsjahres

gemäss

§ 19 Abs. 5 FAG das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Schülerinnen und Schüler

Art. 21 1 Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler

einer Schulgemeinde gemäss

§ 19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt.

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7 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 2 Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohn- sitz in den einzelnen politischen Gemeinden. 3 Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchs- berechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinde. Aufgaben

Art. 22 Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die

Abgeltung des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen: a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges, b. Schulgesundheitsdienst, c.12 Jugend, Kindertagesstätten. Zahlung

Art. 23 Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den

Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus. C. Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich Bevölkerungs- dichte

Art. 2411 1 Als Bevölkerungsdichte gemäss

§ 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemes- sungsjahres. 2 Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Ge- meinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Depo- nie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung8. 3 Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung. Steigungsindex

Art. 25 1 Als Steigungsindex gemäss

§ 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Quotient zwischen dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hang- neigung über 35% (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeinde- gebiet ohne Seeflächen. 2 Das Neigungsgebiet berechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Anwendung des geglätteten 25-Meter-Rasters. 3 Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.

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8 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Aufgaben

Art. 26 Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die

Abgeltung des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs ein- bezogen: a. Feuerwehr und Feuerpolizei, b. Gemeindestrassen, c. Gewässerunterhalt und -verbauung, d. Forstwesen. D. Individueller Sonderlastenausgleich Berechtigung

Art. 27 1 Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Son-

derlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss

§ 24 Abs. 2 FAG entspricht. 2 Politische Gemeinden, die Beiträge zur Deckung besonderer Las- ten für ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest für das dem Ausgleichsjahr nachfolgende Jahr (Nachjahr) einen Gesamt- steuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss

§ 24 Abs. 2 FAG entspricht. Besondere Lasten

Art. 28 1 Als besondere Last gemäss

Art. 23 FAG gelten nicht beein-

flussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufga- ben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur. 2 Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinfluss- bar und werden nicht berücksichtigt: a. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, b. Einlagen in Vorfinanzierungen, c. Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss

Art. 3 FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushaltsund Rech-

nungsführung gemäss

§ 4 Abs. 1 FAG verstossen. 3 Die Aufgaben gemäss §§ 22 und 26 kommen für eine Abgeltung im individuellen Sonderlastenausgleich nur in Betracht, soweit die pauschalen Abgeltungen im demografischen und geografisch-topogra- fischen Sonderlastenausgleich die überdurchschnittlichen Nettoaufwen- dungen der Gemeinde nicht decken. Schulgemeinden

Art. 29 1 Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden an-

teilsmässig in den entsprechenden Nettoaufwendungen der politischen Gemeinden berücksichtigt (Umlage).

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9 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 2 Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebiets- gleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde gemessen an der gesamten berichtigten absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Massgebend ist das zweite dem Aus- gleichsjahr vorangehende Jahr. Global- budgetierung

Art. 30 Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen

Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen. Verfahren

Art. 31 1 Die politische Gemeinde erfasst und beurteilt in ihrer Auf-

gabenund Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten gemäss

Art. 28 , die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes

gilt für die Schulgemeinden. 2 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonder- lastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei. 3 In den Angaben gemäss

§ 26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere den Nachweis der rechtlichen Grundlagen sowie der fehlenden Mög- lichkeit, die Höhe der Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu vermindern. 4 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vor- handenen Angaben verfügen. 5 Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Bei- trags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein. b. Ausserordent- liche Ereignisse, endgültige Festlegung des Beitrags

Art. 32 1 Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das

Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul- gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende März des Nachjahres ein. 2 Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassen- den Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanz- technische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spä- testens 15. Mai des Nachjahres zu. 3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres. a. Vorläufige Festlegung des Beitrags

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10 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Zahlung des vorläufigen Beitrags

Art. 33 Die Zahlung des vorläufigen Beitrags nach

§ 26 Abs. 2 FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres. Fachbeirat

Art. 34 1 Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt.

2 Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich Vorschläge für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit den dazugehörigen Akten zur Stellungnahme zukommen. 3 Im Falle von

§ 27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die erforderlichen Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berück- sichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat. 4 Der Fachbeirat nimmt bis spätestens Ende September des Nach- jahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag unterbreiten. 5 Das Gemeindeamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden. Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den begründeten Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung zur Kenntnis. Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen. b. Bestellung

Art. 35 1 Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der

Gemeinden gemäss

§ 27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. 2 Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterin- nen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 3 Die oder der Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein. 4 Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung. c. Entschädi- gung

Art. 36 1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt

die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest. Massgebend sind die Ansätze, die gemäss

§ 4 Abs. 4 des Finanzkontroll- gesetzes vom 30. Oktober 20005 den Mitgliedern des begleitenden Aus- schusses der Finanzkontrolle entrichtet werden. 2 Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung entsprechend

§ 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994. d. Sekretariat

Art. 37 1 Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem

Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten. a. Aufgaben und Verfahren

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11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 2 Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Proto- koll. 3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht Wirksamkeits- bericht

Art. 38 1 Die Direktion erstellt zuhanden des Regierungsrates unter

Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss

Art. 31 FAG.

2 Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über: a. die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergeben- den Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden, b. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas- tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben, c. die Entwicklung der Beiträge der einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Finanzausgleichs durch Kanton und Gemeinden, d. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hin- sichtlich der Steuerbelastung, e. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente. 3 Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, erörtert der Bericht mögliche Mass- nahmen zur Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen Gegeben- heiten. 4 Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirk- samkeitsbericht ein. 4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen A. Übergangsausgleich Verfahren

Art. 39 1 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangs-

ausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei. a. Vorläufige Festlegung des Beitrags

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12 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 2 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der vorhandenen Angaben vorläufig festlegen. 3 Die Direktion wird bei der Prüfung von Ausgaben, für welche Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän- digen Direktion unterstützt. b. Endgültige Festlegung des Beitrags

Art. 40 1 Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die poli-

tische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von poli- tischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres der Direktion ein. 2 Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten. 3 Das weitere Verfahren richtet sich nach

§ 32 Abs. 2 und 3. Vorläufige Beitragszahlung

Art. 41 Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Aus-

gleichsjahres. Rückzahlung der Gemeinde

Art. 42 Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der

Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

Art. 4313 B. Übrige Bestimmungen

Berechnung und Meldung von Daten

Art. 44 1 Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss

§ 34 Abs. 2 und 3 FAG. 2 Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamt- steuerfusses gemäss

§ 36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss

§ 14 Abs. 1 und

§ 16 Abs. 1 zur Anwendung. Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes

Art. 45 Im Vorjahr zum Jahr des Inkrafttretens des Finanzausgleichs-

gesetzes gelten die Fristen gemäss

§ 14 Abs. 1,

§ 16 Abs. 1 und

§ 18 Abs. 1 nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald die Ausgleichsfaktoren bekannt oder in Rechtskraft erwachsen sind. Zwischen- bericht

Art. 46 1 Die Direktion erstellt über die ersten beiden Jahre des Voll-

zugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht. 2 Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbei- träge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.

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13 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 3 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen: a. unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner, b. 2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner, c. 5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner, d. 10 000 bis 19 999 Einwohnerinnen und Einwohner. 1 OS 66, 769; Begründung siehe ABl 2011, 2425. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012. 3 LS 132.1. 4 LS 177.111. 5 LS 614. 6 LS 631.1. 7 LS 722.1. 8 SR 211.432.21. 9 Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017. 10 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1. August 2017. 11 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 (OS 73, 395; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1. Januar 2019. 12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 653; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 13 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2022 (OS 77, 237; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. Juni 2022.

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14 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung) Formel 7 Gewogener Steuerfuss (

§ 8 lit. c Satz 2 FAG,

Art. 3 FAV)

Formel 8 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (

§ 8 lit. d FAG,

Art. 4 FAV)

gSF u;t–2 = (SKAu,t–2 × SF u,t–2) / SKAu,t–2 U u= l  U u= l  Legende gSF u;t–2 Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u im Bemessungsjahr t–2 SF u;t–2 Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2 SKA u;t–2 Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2 U Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden Summenzeichen  GSF KM;t–2 = (SKAi;t–2 × GSF i;t–2) / SKAu,t–2 N i = l  Legende GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF KM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 Summenzeichen  N i = l 

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15 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 Formel 9a und b Berichtigte absolute Steuerkraft (

Art. 7 FAV)

Formel 10 Relative Steuerkraft (

§ 8 lit. g FAG,

Art. 8 FAV)

a) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 + Z i;t/GSF i;t–2 Zuschussgemeinde b) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 – A i;t Abschöpfungsgemeinde Legende A i;t Ressourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus- gleichsjahr t (Formel 3) bSKA i;t–2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen- derjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2 Z i;t Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 1) SKR i;t–2 = SKAi;t–2 / E i;t–2 Legende E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (

Art. 1 )

SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (

Art. 6 )

SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2

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16 132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Formel 11 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft (

§ 8 lit. h FAG,

Art. 9 FAV)

Formel 12 Bevölkerungsdichte (

Art. 24 FAV)

SKR KM;t–2 = SKA i;t–2 / EK–SZH;t–2 N i = l  Legende E K–SZH;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (

Art. 1 )

SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (

Art. 6 )

SKR KM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich Summenzeichen  D i;t–2 = E i;t–2 / AP i;t–2 Legende AP i;t–2 Produktivfläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am Ende des Bemessungsjahres t–2 (

§ 24 Abs. 2) D i;t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro km2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi- schen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 E i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (

Art. 1 )

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17 Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11 1. 7. 22 - 117 Formel 13 Steigungsindex (

Art. 25 FAV)

S i;t–2 = (Ni,35+,i,t–2 / AR i;t–2 ) Legende AR i;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25- Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2 N i,35+;t–2 Neigungsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes- amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter- Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be- messungsjahres t–2 S i;t–2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2

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