gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:
- Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,
- Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben. Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
141.11
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
(vom 29. März 2023)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des
Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)3,
beschliesst:
Gesuchsunterlagen
Erfüllung von
Zahlungsverpflichtungen
Einbürgerungsgespräch
Durch
Gemeindeversammlung
oder Gemeindeparlament
Erteilung des
Kantonsbürgerrechts
Einreichung
des Gesuchs
gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.
Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.
Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der Rechtskraft mit.
Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbesondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungsregistereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen. -- 1 of 7 --
Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden nicht berücksichtigt, wenn
Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen.
Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Bewerber Zugang zu einem Deutschtest haben. Grundkenntnistest
Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen entsprechen:
Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grundkenntnistest kostenlos zur Verfügung.
Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.
Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente beizulegen:
Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht5 und Art. 9 BüV, auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.
notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.
Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Die Sistierung ist gebührenfrei. Polizeiliche Abklärungen
rechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen. Erhebungsbericht
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere die Integrationskriterien gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–e und g KBüG.
Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in § 8 KBüG geforderten Deutschkenntnisse an.
Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen Bezugsperson begleiten lassen.
Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder dokumentiert es mit einer Tonaufnahme.
Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen am Gespräch anwesend sein.
Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Gespräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.
hilfe gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein. Persönliche Umstände
Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss § 12 Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewerberin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.
Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten einholen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.
Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der Gemeindevorstand Antrag.
Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Bewerber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit,
Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers.
Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die Anzahl der Einbürgerungsgesuche.
Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr.
Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amtlichen Publikationen. Inhalt des Beschlusses
lung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes steht.
Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.
Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn
Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Kantonale Gebühren
Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 500.
Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt die Gebühr angemessen herabsetzen.
Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt.
Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet.
Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz oder teilweise erlassen. Gemeindegebühren
den Gebühren mindestens einmal jährlich. Kantonaler Einbürgerungsentscheid
Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungsentscheid gemäss § 13 Abs. 3 KBüG, wenn die Voraussetzungen gemäss
KBüG erfüllt sind.
Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:
Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.
Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen.
oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen. Erhebungsbericht
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.
Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhebungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Gebühr.
Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.
Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein:
Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.
Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit. Kantonale Gebühr
frei.
Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.
In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elektronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.
Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Gemeinden Zugriff auf die Applikation. Datenschutz und Informationssicherheit
Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
Das Gemeindeamt und die Gemeinden sind berechtigt, Auswertungen gemäss § 9 Abs. 2 IDG zu erstellen.