Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist:
- Zivilstandsund Betreibungsämter sowie Kindesund Erwachsenenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,
- Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale Polizei,
- Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.
Datenbezüger nach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Gemeinden erfüllen, und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.
Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung:
- die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlichkeitsverletzung besteht,
- die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und der von ihnen bezogenen Datenkategorien.
Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.
- Datenverknüpfung