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142.11

Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

Präambel

1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) (vom 14. Februar 2018)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 32 des Gesetzes über das Melde- wesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)3, beschliesst: A. Zuständigkeit und Datenaustausch Zuständigkeit

Art. 1 1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach

§ 23 Abs. 5 und

Art. 29 MERG.

2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektroni- schen Meldungen nach

Art. 15 MERG.12

Datenlieferun- gen an den Bund

Art. 2 1 Das Gemeindeamt liefert

a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (

Art. 21 MERG),

b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach

Art. 67 Abs. 1

Bst. a der Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 20079, c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten die Daten nach

Art. 12 Abs. 4 und

Art. 13 Abs. 3 des Ausland-

schweizergesetzes vom 26. September 20146. 2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). 3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatikund Kom- munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs- verordnung vom 21. November 20078.

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2 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) Anwendung technischer Standards

Art. 3 1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach

Art. 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach

§ 32 lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson- dere für die Schnittstellen der elektronischen a. Meldungen Dritter an die Gemeinden, b. Umzugsmeldungen, c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP, d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP. 2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich. B. Meldepflichten und Einwohnerregister Identifikation meldepflichti- ger Personen

Art. 4 Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen

a. am Schalter anhand von Ausweispapieren, b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personen- daten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversiche- rung10. Aufenthalt von Schweizer Staats- angehörigen

Art. 5 Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine

Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus. Zugewiesene Asylsuchende

Art. 6 Asylsuchende, die einer Gemeinde nach

Art. 7 der Asylfürsorge-

verordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis- ter als niedergelassen einzutragen. Einwohner- register

Art. 712 1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende

weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (

§ 11 Abs. 3 MERG): a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft, b. Kindesverhältnisse, * Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch. a. weitere Iden- tifikatoren und Merkmale

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3 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 c. Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzes, die ihnen nach

Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-

ber 19077 mitgeteilt werden, d. Datum Zivilstandsereignis, e. Haushaltsnummer, f. Todesort, g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung, h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt, i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss

Art. 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 20074. 2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss

§ 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind. b. Aktualisie- rung

Art. 8 1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.

2 Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie min- destens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes. 3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Infor- matikund Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register- harmonisierungsverordnung8. c. Bereinigung

Art. 9 1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten

sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes. 2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein- wohner in der KEP einsehen.11 Gebühren für die elektronischen Meldungen

Art. 1012 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro-

nische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde. 2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt. 3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be- träge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.

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4 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) C. Kantonale Einwohnerdatenplattform Verfahren der Datenbekannt- gabe

Art. 11 1 Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wol-

len, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen, b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll, c. die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen. 2 Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen. b. Prüfung und Entscheid

Art. 12 1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über

die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An- gaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auf- lagen knüpfen. 2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden. 3 Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck. c. Transparenz über den Daten- bezug

Art. 1312 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine

Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach

§ 23 Abs. 4 MERG bezogenen Daten. Datenzugriff

Art. 14 1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per-

sonen und eine zuständige Ansprechperson. 2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus der KEP abrufen können. b. Protokollie- rung

Art. 15 1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten

zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto- kolle periodisch aus. 2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen. Ausnahmen vom Bezugs- recht und von der Bezugs- pflicht

Art. 16 1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der

Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be- willigen (

§ 32 lit. c MERG). a. Nachweis a. berechtigte Personen

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5 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 2 Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendun- gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge. 1 OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018. 3 LS 142.1. 4 LS 170.4. 5 LS 851.13. 6 SR 195.1. 7 SR 210. 8 SR 431.021. 9 SR 784.401. 10 SR 831.10. 11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020. 12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020.

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Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 Anhang11 (Identifikatoren und Merkmale) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt

Art. 6 des Bundes-

gesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bst. a 11 AHV-Versicherten- nummer × Bst. e 21 Name 211 Amtlicher Name × 212 Ledigname × 213 Allianzname × 214 Name im aus- ländischen Pass × 215 Aliasname × 216 Andere amtliche Namen × 217 Name gemäss Deklaration × Bst. f 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen × 222 Rufname × 223 Vornamen im aus- ländischen Pass × 224 Vornamen gemäss Deklaration × Bst. h 31 Geburtsdatum × Bst. h 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort × 322 Geburtsland × 323 Geburtsort CH × 324 Geburtsort Ausland × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

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7 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. j 33 Geschlecht × Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand × 343 Trennung × 344 Auflösungsgrund × Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn Todesdatum × Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staats- angehörigkeit × 412 Staatsangehörigkeit × Bst. i 42 Heimatorte × Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie × 432 Gültig-ab-Datum × 433 Gültig-bis-Datum × 434 Einreisedatum × Bst. b 51 Meldegemeinde × Bst. o 52 Meldeverhältnis × Bst. q 531 Zuzugsdatum × Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde × 532.2 Status Herkunfts- staat × 532.3 Herkunftsstaat × 532.4 Herkunftsort Ausland × Bst. r 541 Wegzugsdatum × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

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8 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. r 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde × 542.2 Status Zielstaat × 542.3 Zielstaat × 542.4 Zielort Ausland × 542.5 Ziel Wohnadresse × Bst. p 55 Gemeinde Nebenwohnsitz × Bst. p 56 Gemeinde Hauptwohnsitz × Bst. g 61 Zustelladresse × Bst. g 621 Wohnadresse × Bst. s 622 Umzugsdatum × Bst. c 623 Gebäude- identifikator (EGID) × Bst. d 624 Haushaltsart × Bst. d 625 Wohnungs- identifikator (EWID) × Bst. l 71 Konfessions- zugehörigkeit 711 Konfessions- zugehörigkeit × 712 Datum Beginn der Gültigkeit der Konfessions- zugehörigkeit × Bst. t 72 Stimmund Wahlrecht 721 Restriktion im Stimmund Wahlrecht auf Bundesebene × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

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9 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 1. 4. 20 - 108 * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

Art. 7 MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,

falls bekannt lit. a Ehe oder eingetragene Partnerschaft × lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die ihnen nach

Art. 449 c des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. × lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten Zivilstandsänderung × 352 Datum Trennungsbeginn × 353 Datum Trennungsende × lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort 371 Status Todesort × 372 Todesland × 373 Todesort CH × 374 Todesort Ausland × lit. g Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung (Ja/Nein) × lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt × lit. i Sperre der Bekanntgabe von Personendaten × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

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10 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

Art. 7 MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch,

falls bekannt Abs. 2 Persönliche Identifikationsnummer (Local ID) × Abs. 2 ZH-Nr. × Abs. 2 ZEMIS-Nummer × 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

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