über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus- länderund Integrationsgesetz, AIG)3 und
142.20
Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
Präambel
1 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) 142.20 1. 1. 24 - 123 Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) (vom 21. September 2011)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 98 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
Art. 88 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE)4,10 beschliesst: Zuständige Behörde
Art. 19 1 Zuständig für den Vollzug des AIG3 ist das Migrationsamt,
soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln. 2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)11 erlässt arbeitsmarktliche Vorent- scheide im Sinne von
Art. 40 Abs. 2 AIG3.10
3 Abweichungen von der Zuständigkeit des AWI11 ergeben sich aus dem Anhang. 1 OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826. 2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011. 3 SR 142.20. 4 SR 142.201. 5 Obsolet. 6 SR 142.31. 7 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 (OS 72, 100; ABl 2016-12-23). In Kraft seit 1. April 2017. 8 Eingefügt durch RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1. Februar 2018. 9 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 73, 525; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Januar 2019. 10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2022 (OS 77, 135; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 1. Januar 2022. 11 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 546; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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2 142.20 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft11 und dem Migrationsamt A. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:7, 10 1. bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA: a. Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Auf- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, b. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbst- ständigen Erwerbstätigkeit, c. Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA, d. Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Studen- tinnen und Studenten. 2. bei Drittstaatsangehörigen: a. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeits- marktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit, b. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf
Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE,
c. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, aka- demische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf
Art. 40
VZAE.
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V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) 142.20 1. 1. 24 - 123 B. Das Amt für Wirtschaft11 ist zuständig für9, 10 1. das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbs- tätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr, 2. die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbrin- gende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz er- werbstätig sein wollen (
Art. 19 a und 20 a VZAE),
3. das Meldeverfahren für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen (
Art. 61 Asyl-
gesetz6 und
Art. 85 a AIG),
4. die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige, 5. die Aufhebung oder Änderung von arbeitsmarktlichen Bedingungen (z. B. Befristungen), 6. die Fragen betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereit- stellung im Kanton Zürich, 7. die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach
Art. 122
AIG.
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