renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten. 2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung 2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung 2.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.1.316 Verlängerung der Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung Fr. 40.00 2.214 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist: 2.2.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.314 Niederlassungsbewilligung (AIG17 und EU/EFTA) 2.3.112 Erteilung: 2.3.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
5 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Ausland- abwesenheit bestehen bleibt Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.4 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Grenzgängerbewilligung 2.4.1 Erteilung: 2.4.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.4.1.3 EU/EFTA14, sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegt kostenlos 2.4.2 Verlängerung: 2.4.2.1 AIG17 Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.514 Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel 2.5.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.5.217 EU/EFTA Fr. 65.00 2.614 Arbeitsbestätigung für Künstler Fr. 95.00 2.713 Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO) 2.7.1 Erteilung AIG17 und EU/EFTA Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.2 Verlängerung AIG17 und EU/EFTA Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.3 Kantons-, Stellenund Berufswechsel AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
6 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung 3.114 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung Fr. 300.00 3.214 Widerruf der Aufenthaltsoder Niederlassungs- bewilligung Fr. 500.00 3.319 Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung Fr. 500.00 3.4 und 3.515 4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf- genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige 4.114 Ausweis N für Asylsuchende 1 Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausge- stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.17 2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für- sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis- inhaber. 4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate kostenlos 4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.3 Stellenantritt, Stellenund Berufswechsel Fr. 40.00 4.1.4 Änderung des Ausweises N Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 22.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.6–4.1.915 4.214 Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutz- bedürftige Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.
Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene) Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos 4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 4.2.418 4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.6 Änderung des Ausweises F und S Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit- geber/in bzw. deren Eintrag usw.) 4.2.717 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr. 30.00 4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.00 5. Verschiedenes 5.112 Ausstellung des Ausländerausweises 5.1.1 AIG17 Fr. 22.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. 5.1.2 EU/EFTA14 Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände- rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi- gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe- griffen. 5.1.320 Ausweise N, F, S und Ci Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs- tätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts 5.217 Abnahme und Erfassung der Daten 5.2.116 Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländer- ausweis Fr. 20.00
8 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 5.2.216 Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis Fr. 15.00 Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2) zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah- ren wird diese Gebühr nicht erhoben. 5.314 Mutationen 5.3.1 Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise- datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.) 5.3.1.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 5.3.1.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.217 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde 5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.317 Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger 5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.412 Ausstellung eines Duplikatausweises 5.4.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.4.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 5.4.313 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates Fr. 25.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50
9 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 5.6 Visum 5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums Fr. 45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00 5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums Fr. 90.00 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr. 50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.714 Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer 5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr. 30.00 5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr. 30.00 5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr. 40.00 5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00 5.8 Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr. 40.00 5.9 Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr. 300.00 Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 19593). 5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis Fr. 200.00 5.1120 Dringlichkeitsbehandlung, Porti, Fotokopien 5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 50% der Gebühr 5.11.2 Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand
10 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr. 10.00 5.11.421 5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier – Stückpreis bis zu zehn Kopien Fr. 1.00 – jede weitere Kopie Fr. 0.50 5.11.620 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 7.00 5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr. 30.00 5.1314 Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden Zivilstandsamt Fr. 40.00 6.15 Anhang I und II15 1 OS 66, 73; Begründung siehe ABl 2011, 120. 2 Inkrafttreten: 24. Januar 2011. 3 LS 175.2. 4 LS 681. 5 LS 682. 6 SR 142.20. 7 SR 142.201. 8 SR 142.209. 9 SR 143.5. 10 SR 192.12.
11 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 17 Fassung gemäss Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 18 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 19 Eingefügt durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 20 Fassung gemäss Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 21 Aufgehoben durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025.