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142.21

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

Präambel

1 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 Ausländerrechtliche Gebührenordnung (vom 7. Januar 2011)1, 2 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum Ausländerund Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG17)8 sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör- den vom 30. Juni 19665, verfügt: 1. Allgemeines 1.1 Gebührenerhebung Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben werden. 1.217 Gebühren für ablehnende Entscheide Die Gebühren für ablehnende Entscheide und für Verfahren, die als gegenstandslos abgeschrieben oder durch Nichteintreten erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligun- gen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung, Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländer- ausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6). 1.317 Haftung Dritter Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Man- datierte Rechtsvertretende sind von dieser Haftung ausgenom- men. 1.4 Einzelgebühr Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson. 1.5 Gruppengebühr Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Per- sonen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erho- ben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

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2 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 1.614 Auslagen/Spesen 1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienst- leistung zusätzlich anfallen, namentlich 1.6.117 Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauens- arztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen sowie für Dolmetscher und Übersetzungen; 1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungs- registerauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen; 1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland; 1.6.417 Porto und Telefonkosten; 1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen. 2 Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung ge- stellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. 1.7 Fälligkeit 1 Gebühren und Auslagen werden fällig 1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen; 1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letzt- instanzlichen Entscheids. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids. 1.814 Inkasso Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amts- handlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begrün- deten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.) können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leis- tung eines Vorschusses verlangt werden. 1.914 Herabsetzung und Erlass von Gebühren 1.9.1 Allgemeines In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden. 1.9.2 Erlass 1 Gebührenfreie Bewilligungen erhalten 1.9.2.1 Inhaber eines Diplomaten-, Dienstoder Son- derpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts- oder Reisezweck. 1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten inter- nationaler Organisationen und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammen- arbeit (vgl.

Art. 13

Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG17).

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 1.9.2.3 Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538, 8401 Winterthur, erfolgt. 1.9.2.420 Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z.B. Angehörige ausländi- scher Verwaltungen für die Dauer der dienst- lichen Tätigkeit). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen. 1.9.2.5 Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten. 1.9.2.6 Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufge- nommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie er- werbstätig oder erwerbslos sind, bei der ers- ten Erteilung. 1.9.2.7 Personen, welchen vom Bundesrat vorüber- gehender Schutz gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung. 1.9.2.8 Die Ermächtigung zur Visumerteilung für aus- ländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. 1.9.2.9 Mitglieder des Olympischen Komitees. 1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA- Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung ge- mäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt. 2 Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilli- gungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis (Ziff. 5.2). Personen, die einen Ausländerausweis in Kreditkartenformat erhalten, haben die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises (Ziff. 5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff. 5.11.6) zu entrichten.17 1.9.3 Herabsetzung Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel eine reduzierte Gebühr erhoben.

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4 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 1.1013 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Auslän- der, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können. 1.1113 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrations- system (ZEMIS;

Art. 10 Abs. 2 GebV-AIG17) ist in den Gebüh-

renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten. 2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung 2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung 2.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.1.316 Verlängerung der Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung Fr. 40.00 2.214 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist: 2.2.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.314 Niederlassungsbewilligung (AIG17 und EU/EFTA) 2.3.112 Erteilung: 2.3.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

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5 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Ausland- abwesenheit bestehen bleibt Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.4 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Grenzgängerbewilligung 2.4.1 Erteilung: 2.4.1.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.4.1.3 EU/EFTA14, sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegt kostenlos 2.4.2 Verlängerung: 2.4.2.1 AIG17 Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.4.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 2.514 Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel 2.5.1 AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.5.217 EU/EFTA Fr. 65.00 2.614 Arbeitsbestätigung für Künstler Fr. 95.00 2.713 Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO) 2.7.1 Erteilung AIG17 und EU/EFTA Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.2 Verlängerung AIG17 und EU/EFTA Fr. 75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 2.7.3 Kantons-, Stellenund Berufswechsel AIG17 Fr. 95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

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6 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung 3.114 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung Fr. 300.00 3.214 Widerruf der Aufenthaltsoder Niederlassungs- bewilligung Fr. 500.00 3.319 Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung Fr. 500.00 3.4 und 3.515 4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf- genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige 4.114 Ausweis N für Asylsuchende 1 Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausge- stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.17 2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für- sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis- inhaber. 4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate kostenlos 4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.3 Stellenantritt, Stellenund Berufswechsel Fr. 40.00 4.1.4 Änderung des Ausweises N Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 22.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.6–4.1.915 4.214 Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutz- bedürftige Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene) Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos 4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 4.2.418 4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels Fr. 65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00 4.2.6 Änderung des Ausweises F und S Fr. 40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit- geber/in bzw. deren Eintrag usw.) 4.2.717 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr. 30.00 4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.00 5. Verschiedenes 5.112 Ausstellung des Ausländerausweises 5.1.1 AIG17 Fr. 22.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. 5.1.2 EU/EFTA14 Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände- rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi- gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe- griffen. 5.1.320 Ausweise N, F, S und Ci Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs- tätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts 5.217 Abnahme und Erfassung der Daten 5.2.116 Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländer- ausweis Fr. 20.00

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8 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 5.2.216 Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis Fr. 15.00 Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2) zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah- ren wird diese Gebühr nicht erhoben. 5.314 Mutationen 5.3.1 Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise- datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.) 5.3.1.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 5.3.1.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.217 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde 5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.317 Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger 5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.412 Ausstellung eines Duplikatausweises 5.4.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.4.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00 5.4.313 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates Fr. 25.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50

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9 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 5.6 Visum 5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums Fr. 45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00 5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums Fr. 90.00 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr. 50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.714 Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer 5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr. 30.00 5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr. 30.00 5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr. 40.00 5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00 5.8 Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr. 40.00 5.9 Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr. 300.00 Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl.

§ 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 19593). 5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis Fr. 200.00 5.1120 Dringlichkeitsbehandlung, Porti, Fotokopien 5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 50% der Gebühr 5.11.2 Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand

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10 142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr. 10.00 5.11.421 5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier – Stückpreis bis zu zehn Kopien Fr. 1.00 – jede weitere Kopie Fr. 0.50 5.11.620 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 7.00 5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr. 30.00 5.1314 Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden Zivilstandsamt Fr. 40.00 6.15 Anhang I und II15 1 OS 66, 73; Begründung siehe ABl 2011, 120. 2 Inkrafttreten: 24. Januar 2011. 3 LS 175.2. 4 LS 681. 5 LS 682. 6 SR 142.20. 7 SR 142.201. 8 SR 142.209. 9 SR 143.5. 10 SR 192.12.

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11 Ausländerrechtliche Gebührenordnung 142.21 1. 1. 26 - 131 11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABl 2011, 547). In Kraft seit 1. März 2011. 13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABl 2016-07-01). In Kraft seit 1. November 2016. 16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 17 Fassung gemäss Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 18 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Februar 2020. 19 Eingefügt durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 20 Fassung gemäss Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025. 21 Aufgehoben durch Vfg. vom 19. August 2025 (OS 80, 241; ABl 2025-08-29). In Kraft seit 1. November 2025.

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