Die Härtefallkommission nimmt gegenüber dem Migrationsamt zu folgenden Härtefallgesuchen Stellung:
- Gesuche von abgewiesenen Asylsuchenden und Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984,
- Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die seit mehreren Jahren hier leben und die in der Schweiz noch nie ein asyloder ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen haben in Fällen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 20053 («sans papiers»).
Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission allgemeine Fragen zum Asylund Ausländerrecht unterbreiten.