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142.51

Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)

(vom 18. August 2004)1

Präambel

V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51

(ELARV)10

(vom 18. August 2004)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Datensammlungen

Art. 110 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom

. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 und dem Asylgesetz vom 26. Juni 19985 sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

  1. das elektronische Archiv (ELAR),
  2. das Prozessunterstützungsund Monitoring-System (PuM),
  3. das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohnerkontrollen (MiGEK).

Art. 211

Elektronisches Archiv

Art. 3

Das ELAR dient

  1. 8 der elektronischen Aufbewahrung der asylund ausländerrechtlichen Akten,
  2. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.

Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:10

  1. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familienund Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
  2. ausländerrechtlicher Status,
  3. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugsund Zwangsmassnahmen,
  4. Verfahrensdaten,
  5. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
  6. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
  7. AHV-Nummer,
  8. Heimatort,
  9. Zivilstand,
  10. finanzielle Verhältnisse,
  11. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative Massnahmen, -- 1 of 5 --

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  1. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,
  2. Gesundheitszustand,
  3. Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts. Prozessunterstützungsund Monitoring- System

Art. 3a7

Das PuM dient

  1. der Überwachung von asylund ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,
  2. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,
  3. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asylund ausländerrechtlichen Verfahren.

Art. 3b9 MiGEK

Das MiGEK dient

  1. der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,
  2. der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Dokumenten im ausländerund asylrechtlichen Bereich, insbesondere von:
    1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen und Ausweisen,
    2. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person,
  3. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.

Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.

Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:

  1. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
  2. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,
    1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zuund Wegzügen, Zivilstandsänderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinbarung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendigen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen, -- 2 of 5 --

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  1. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbeiten, wenn dies zur Erfassung eines Zuoder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist. Beschaffung von Personendaten

Art. 4

Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländerund Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.10

Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen. Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen

Art. 5

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.10

Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen. Mitwirkungspflichten der Behörden

Art. 610

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

  1. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
  2. Geburten und Todesfälle,
  3. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,
  4. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,
  5. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden,
  6. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
  7. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
  8. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,
  9. Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzrechts gemäss

Art. 82 f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)4,

  1. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung, -- 3 of 5 --

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  1. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
  2. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.

Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen. Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

Art. 710 Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Per-

sonendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländerund Asylrecht zu bearbeiten. Bekanntgabe von Daten

Art. 8

Befindet sich eine ausländische Person im Strafoder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt10:

  1. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
  2. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung. Verantwortliches Organ

Art. 96 Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von

§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20072. Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Art. 10 Datensicherheit

Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.10

Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.