Ausstellende und verantwortliche Behörde im Sinne von
143.2
Kantonale Ausweisverordnung
(vom 27. Januar 2010)1
Präambel
(vom 27. Januar 2010)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Ausweisgesetzes (AwG) vom
22. Juni 20012 und Art. 9 Abs. 2 der Ausweisverordnung vom 20. September 20023,
beschliesst:
Ausstellende
und verantwortliche Behörde
Art. 1
Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 AwG ist das Passbüro der Sicherheitsdirektion
(Passbüro).
Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden. Antrag auf Ausstellung eines Passes
Art. 25
Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persönlichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stellen.
Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht. Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte
Art. 2a4
Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde persönlich zu stellen.
Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mittels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.
Art. 3 Verlust Kantonsp
Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der olizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Einträge in den Registern.
Art. 4 Entzug
Das Passbüro ordnet den Entzug eines Ausweises an.
Stellt eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugsgrundes nach Art. 7 AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und überweist diesen dem Passbüro. -- 1 of 2 --
Datenbearbeitung
Art. 5 AwG
Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei- Informationssystem POLIS ausgerüsteten kommunalen Polizeien.
Art. 6 Gebühren
Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammenhang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundesrechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitzgemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemeinden ab.4
Art. 76
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.