Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.
Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt:
- durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
- Februar 2007 (IDG)2 und
- durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im