Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Vereinbarung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.
Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG. Zeitpunkt der Veröffentlichung