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171.41

Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

Präambel

V über das kantonale Jugendparlament (VJP) 171.41

über das kantonale Jugendparlament (VJP)

(vom 25. Januar 2017)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 140 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019

(KRG)4,5

beschliesst:

Art. 1 Anerkennung Jugendparlam

Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen ents (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher

  1. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt,
  2. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,
  3. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,
  4. politisch unabhängig ist,
  5. mindestens 20 Mitglieder hat,
  6. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht.

Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht angehören.

Art. 2 b. Gesuch

Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  1. Vereinsstatuten,
  2. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,
  3. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnsitz.

Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche einzureichen sind.

  1. Anerkennungsakt und -wirkung

Art. 3 Die

Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.

  1. Voraussetzungen -- 1 of 3 --

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Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird derjenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am besten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich am besten repräsentieren.

Art. 4 Meldepflicht

Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereinsstatuten und des Organisationsreglements.

Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zu. Sitzungen des Jugendparlaments

Art. 5

Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sitzungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.

Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsreglement zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV3 beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG4.5

Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert.

Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinderund Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimmrecht einräumen. Unterstützung des Jugendparlaments

Art. 6 Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr-

lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Parlamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.

  1. fachliche Unterstützung

Art. 7

Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Änderungen des Organisationsreglements.

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugendparlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.

Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informationsaustausch erfolgt.

  1. Benützung von Rathaus und Konferenzzentrum -- 2 of 3 --

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  1. finanzielle Unterstützung

Art. 8

Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen ausrichten:5

  1. für Projekte des Jugendparlaments bis Fr. 25 000,
  2. für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr. 25 000.

Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die Verwendung der Subventionen. Kantonale Vernehmlassungen

Art. 9 Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen

im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung eingeladen.

Art. 10 Aufsicht

Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direktion.

Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.