Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungseinheit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben:
- angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
- Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
- optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
- Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
- Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.
Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer delegieren.
Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfristigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nutzung sind auszuweisen.
Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf:
- die Zürcher Kantonalbank,
- die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
- die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
- die Gebäudeversicherung,
- die Universität Zürich.
- im Allgemeinen 16 -- 10 of 14 --
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. Generalsekretariat