a. die langfristigen Ziele des Kantons, b. die Legislaturziele des Regierungsrates, c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung. 2 Die langfristigen Ziele des Kantons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz. b. Vorgehens- planung
172.11
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)
Präambel
1 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (vom 18. Juli 2007)1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organi- sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)3, beschliesst: 1. Teil: Regierungsrat 1. Abschnitt: Aufgaben A. Planung und Steuerung Richtlinien der Regierungs- politik
Art. 1 1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben Auskunft über:
Art. 2 1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie-
rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer. 2 Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen. 3 Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisa- tion, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren. c. Legislatur- bericht
Art. 3 1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen
Legislaturbericht. a. Inhalt
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2 172.11 VOG RR 2 Der Legislaturbericht zeigt auf: a. das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons, b. das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates, c. das Erreichen der Legislaturziele der Direktionen. d. Controlling- bericht
Art. 3a 1 In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zu-
handen des Regierungsrates einen Controllingbericht. 2 Der Controllingbericht umfasst Angaben a. über das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates und die Umsetzung der Massnahmen, b. zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Mass- nahmen. e.53 Lage- beurteilung
Art. 4 1 Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat
ist der Legislaturbericht gemäss
Art. 3 und eine Untersuchung der gesell-
schaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stär- ken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken. 2 Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vor- handener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchun- gen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere Abklärungen anregen. f.53 Neue Richt- linien der Regierungs- politik
Art. 5 1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die
neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert sind. 2 Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktio- nen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der Lagebeurteilung. g.53 Abklärun- gen während laufender Amts- dauer
Art. 6 1 Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich
die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hin- blick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direk- tionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen. 2 Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen anregen. 3 Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungs- rat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine Legislaturziele.
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VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Entwicklungs- und Finanz- planung
Art. 7 1 Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regie-
rungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen Zielen des Kantons. 2 Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat auf ihren Antrag festgelegt. 3 Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Kon- solidierten Entwicklungsund Finanzplan (KEF) dargestellt. 4 Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang. b. Wirkungs- prüfung
Art. 8 1 Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten
Wirkungsindikatoren gemäss
§ 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Cont- rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät diese bei deren Weiterentwicklung. 2 Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine ver- tiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele. c. Jährliche Bericht- erstattung
Art. 953 1 Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der
Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Geschäftsberichts. 2 Sie umfasst: a. die für den Geschäftsbericht erforderlichen Angaben, b. Angaben über das Erreichen der Legislaturziele und die Umset- zung der Massnahmen, c.65 Angaben gemäss §§ 13, 13 a und 15 über das Staatsbeitrags-, das Beteiligungsund das Vermögenscontrolling, d. die zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforder- lichen Korrekturmassnahmen. d. Berichte des Regierungsrates
Art. 10 1 Die Staatskanzlei erstellt auf Grundlage der Berichterstat-
tung der Direktionen den Geschäftsbericht nach
Art. 27 CRG und den
Controllingbericht. Die Finanzverwaltung erstellt den Finanzbericht mit konsolidierter Rechnung und Jahresrechnung samt Anhängen und Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes. 2 Mit dem Controllingbericht beschliesst der Regierungsrat die zum Erreichen seiner Legislaturziele sowie zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen. a. Legislatur- ziele der Direk- tionen und der Staatskanzlei
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4 172.11 VOG RR 3 Die Staatskanzlei stellt Antrag. Sie stützt sich hierfür auf die jähr- liche Berichterstattung der Direktionen und stellt Querbezüge her. 4 Die Staatskanzlei stellt die Berichtsentwürfe der Finanzdirektion zur Besonderen Stellungnahme zu. Weitere Planungen
Art. 11 Die Direktionen bereiten die Planungen ihrer Politikbereiche
vor. b. Ausrichtung und Koordination
Art. 12 1 Planungen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, wer-
den auf diese inhaltlich ausgerichtet. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert. 2 Aufgabenund Finanzplanung werden aufeinander abgestimmt. 3 Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungsrat zu beschliessenden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonde- ren Stellungnahme zu. Weitere Controlling- bereiche
Art. 1353 Die Direktionen legen die Ziele für die in ihren Zuständig-
keitsbereich fallenden Staatsbeiträge fest. Sie legen im Rahmen der jähr- lichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind. b. Beteiligungs- controlling
Art. 13a 1 Für Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öf-
fentlichen oder privaten Rechts werden in den Eigentümerstrategien ins- besondere die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertretung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung festgelegt. 2 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie fest, wenn bedeu- tende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen und a. der Anteil am Eigenkapital einer Beteiligung mindestens 30% be- trägt und b. der Wert einer Beteiligung 1 Mio. Franken übersteigt. 3 Die Direktionen legen die Eigentümerstrategie für Beteiligungen fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Umsetzung der Eigentümerstrategie dar und welche Massnahmen zu ergreifen sind. 4 Sind die Ziele einer Beteiligung durch das geltende Recht ausrei- chend bestimmt oder beträgt bei einer Beteiligung des privaten Rechts der Anteil des Kantons am Eigenkapital weniger als 10%, kann auf eine Eigentümerstrategie verzichtet werden. a. Vorbereitung a. Staats- beitrags- controlling
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5 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 5 Der Wert einer Beteiligung gemäss Abs. 2 lit. b ist der Anschaf- fungswert abzüglich Abschreibungen oder der Verkehrswert, falls die- ser tiefer ist. 6 Bei der Bezeichnung der Vertretungen in den Institutionen ist da- rauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können. c. Integrales Risiko- management
Art. 1465 1 Das integrale Risikomanagement umfasst folgende Auf-
gaben: a. Es erfasst und steuert Risiken, die eine ausserordentliche Lage ge- mäss
Art. 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG)6
auslösen können, und die weiteren vom Regierungsrat als wesent- lich erachteten Risiken. b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss
Art. 3 BSG, den Behörden,
Organisationen der Rechtspflege und bedeutenden Beteiligungen des Kantons auf, für welche wesentlichen Risiken die Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 2 Der Regierungsrat legt Grundsätze für die Vorgaben des integra- len Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur Kenntnis und beschliesst den Plan Risikosteuerung. 3 Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko- und Kontinuitätsmanagement. Sie beachten dabei die Vorgaben des Regierungsrates und der Kantonspolizei und stellen dieser gestützt darauf die für den Risikobericht und den Plan Risikosteuerung erfor- derlichen Angaben zu. 4 Die Kantonspolizei ist unter Beizug der Direktionen und der Staats- kanzlei für das integrale Risikomanagement zuständig. Sie erstellt jähr- lich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuerung und lädt die Staatskanzlei ein, bei der Konferenz der Generalsekretärinnen und -sek- retäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten Risikobericht und den Plan Risikosteuerung der Sicherheitsdirektion zur Antragstellung an den Regierungsrat. Sie fasst den Inhalt des Risiko- berichts für den Geschäftsbericht des Regierungsrates zusammen. 5 Die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Finanzverwal- tung zuhanden des Geschäftsberichts die finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen, Garantien und der Erfül- lung der staatlichen Aufgaben ergeben. Die Angaben richten sich nach dem jeweils massgebenden Rechnungslegungsstandard. d.53 Vermögens- controlling
Art. 15 1 Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Be-
richterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnah- men.
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6 172.11 VOG RR 2 In ihren jährlichen Berichterstattungen stellen dar: a. die Baudirektion die Wertentwicklung der Liegenschaften des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens, b. die Volkswirtschaftsdirektion die Wertentwicklung der Strassen und der Liegenschaften im Strassenfonds, sowie die Wertentwick- lung der Investitionsbeiträge im öffentlichen Verkehr. Controlling des Regierungsrates
Art. 16 1 Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem
Controlling durch Controllingdienste unterstützt. 2 Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere:53 a. die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen, b. die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen, c. das Immobilienamt für die Liegenschaften des Finanzund des Verwaltungsvermögens, d. das Personalamt für das Personalwesen, e.42 das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik. b. Aufgaben
Art. 17 1 Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern
Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staat- lichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates. 2 Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie betreiben die erforderlichen Informationssysteme. B. Aussenbeziehungen Aufgaben- bereiche
Art. 18 Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Auf-
gaben wahrgenommen: a. Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit andern Kantonen, interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internatio- nale Verträge), b. Mitwirkung in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien, c. Beziehungspflege mit Regierungen des Inund Auslands, d. Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rah- men des Bundesrechts. a. Controlling- dienste
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7 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Zielfestlegung und Planung
Art. 19 Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regie-
rungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des Regierungsrates dar. Aufgaben
Art. 20 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kan- tonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien, soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören, b. Beschlüsse über Mandate gemäss
Art. 23 ,
c. Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergeb- nisse, d. die Ermächtigung einer Direktion zu Verhandlung und Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge von untergeordneter Bedeutung in bestimmten Sachbereichen. b. Direktionen
Art. 21 1 Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbeson-
dere folgende Aufgaben wahr: a. Vorbereitung und Verhandlungen interkantonaler oder internatio- naler Verträge, b. Einsitznahme in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien, c. Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie wichtige Zwischenund Endergebnisse aus Verhandlungen, Kon- ferenzen und Gremien, d. Pflege von Aussenbeziehungen. 2 Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direk- tionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanz- lei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeich- nen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärun- gen gewährleisten. c. Staatskanzlei
Art. 22 1 Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Unterstützung der Mitglieder des Regierungsrates bei der Wahr- nehmung ihrer Vertretungsaufgaben in Konferenzen und Gre- mien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fal- len, b. Betreuung von Aussenbeziehungen, die nicht in den Zuständig- keitsbereich einer Direktion fallen, a. Regierungsrat
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8 172.11 VOG RR c. Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussen- beziehungen, d.24 Antragstellung an den Regierungsrat für die Berichterstattung gemäss
Art. 34 q. Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981.
2 Die Staatskanzlei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall dem Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss
Art. 74 übertragen.
Verhandlungs- mandate
Art. 2325 1 Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den
Fällen von
Art. 7 a. OG RR3 ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren
Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwir- kung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Man- dat einholen. 2 Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere: a. Vorgehensund Terminplanung, b. inhaltliche Vorgaben, c. Berichterstattung, d. Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen. Stellungnahmen in der Konferenz der Kantons- regierungen
Art. 24 Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mit-
glieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregie- rungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungs- rates. C. Information und Kommunikation Leitlinien
Art. 25 Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über
a. die Grundsätze und Ziele seiner Information und Kommunikation, b. die Tätigkeit seiner Kommunikationsabteilung. Regierungs- sprecherin oder -sprecher
Art. 26 1 Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder
einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit. 2 Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates teil. 3 Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungs- rates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unter- stellt.
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9 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Kommunika- tionsabteilung des Regierungs- rates
Art. 27 1 Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unter-
stützt diesen bei seinen Informationsund Kommunikationsaufgaben und nimmt die Informationsaufgaben gemäss
§ 26 Abs. 2 lit. d und e OG RR3 wahr. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Be- schlüsse des Regierungsrates, b. Information der Stimmberechtigten im Vorfeld kantonaler Volks- abstimmungen, c. Bewirtschaftung des Internetund des Intranet-Portals des Kan- tons sowie der Internetund Intranet-Auftritte von Regierungsrat und Staatskanzlei, d. Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internetund Intranet-Auftritten, e. technischer Unterhalt und Qualitätskontrolle für die Internetund Intranet-Auftritte des Kantons, f. Unterstützung der Kommunikationsund Informationsarbeit der Direktionen, g. systematische Medienbeobachtung. 3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikations- abteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeich- nen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauf- tragte oder einen Informationsbeauftragten. 2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates A. Sitzungsordnung Geschäfts- planung
Art. 28 1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest. 2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behan- deln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwer- punkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder ein Semester. Sitzungen und Klausur- tagungen
Art. 29 1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel
mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die Traktandenliste.
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10 172.11 VOG RR 2 Der Regierungsrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere komplexe Fragen mit weit reichender Bedeutung als Schwerpunktthema berät. B. Geschäfte Geschäftsarten
Art. 30 Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende
Geschäftsarten: a. Mitteilungen, b.13 Orientierung Aussenbeziehungen, c. Kenntnisnahmen, d. Termine, e. Informationen zum Kantonsrat, f. Rekurse, g. Summarische Geschäfte, h. Besondere Geschäfte, i. Schwerpunktthemen, j. Sitzungsplanung. b. Summarische Geschäfte
Art. 31 1 Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter
eine andere Geschäftsart fallen. 2 Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste. 3 Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschrei- berin oder der Staatsschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft traktandiert. c. Besondere Geschäfte
Art. 32 1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat
Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite, nämlich: a. Verfassungsund Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzun- gen, b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat, c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissions- beratungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen, d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen, e.35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungsund Geset- zesvorlagen, a. Überblick
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11 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss
Art. 20 ,
g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung, h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden, i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt wor- den ist. 2 Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen. 3 Der Regierungsrat berät Verfassungsund Gesetzesvorlagen in zwei Lesungen. d. Schwerpunkt- themen
Art. 33 1 Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im
Rahmen von Schwerpunktthemen geführt. 2 Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumel- den. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung. 3 Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er besonders zu beantragen. Einzelne Geschäfte
Art. 3435 Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen wer-
den, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kur- zen Begründung schriftlich mit. b. Ergebnisse von Kommis- sionsberatungen
Art. 35 1 Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich
unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen des Kantonsrates. 2 Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesent- lich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung. c. Petitionen
Art. 36 1 An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von
der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staats- kanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit. 2 An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitio- nen werden von diesen behandelt. 3 Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hin- gewiesen. a. Entgegen- nahme parla- mentarischer Vorstösse
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12 172.11 VOG RR C. Elektronischer Geschäftsverkehr34
Art. 36a Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der
Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäfts- verwaltungssysteme. D.36 Vorbereitung von Geschäften Geschäfts- zuweisung
Art. 37 1 Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat
den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu. 2 Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direk- tionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direk- tion. Diese koordiniert die Bearbeitung. Übereinstim- mung mit der Planung
Art. 38 1 Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungs-
geschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktio- nen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung. 2 Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Trag- weite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Ab- klärungen der Finanzdirektion gemäss Finanzcontrollingverordnung. Mitberichte und Besondere Stel- lungnahmen
Art. 39 1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der
Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht ein. 2 Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informa- tionen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein. Antrags- bereinigung
Art. 40 1 Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktio-
nen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur Antragsbereinigung ein. 2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durch- geführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden. 3 Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanz- direktion immer zur Antragsbereinigung einzuladen. a. Einladung
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13 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 b. Verfahren
Art. 4135 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist be-
trägt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der Direktion. 2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt. Antragstellung
Art. 42 1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel
gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei. 2 Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direk- tionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag. 3 Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor. 4 Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen von Anträgen. Fristen
Art. 43 1 Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende
Stelle verantwortlich. 2 Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können. Einreichung und Traktandierung
Art. 4435 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei ein-
gereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folge- woche traktandiert. 2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss
§ 30 lit. f–h und Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, aus- nahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen. 3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis Montagmittag der folgenden Woche einzureichen. 4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die über- nächstfolgende Sitzung traktandiert. 5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss
§ 30 lit. a–e sind in der Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen. 6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei. Geschäfts- zugang
Art. 4535 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu
traktandierten Geschäften sicher. Geänderte und neue Anträge
Art. 46 1 Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder
nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen.35
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14 172.11 VOG RR 2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als neuer Antrag eingereicht. E.36 Verhandlung und Beschlussfassung Ausser- ordentliche Beschluss- fassung
Art. 47 1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die
Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR3 zur Verfügung steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. 2 Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt. Minderheits- anträge
Art. 48 1 Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss
§ 16 Abs. 4 OG RR3 im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu begründen. 2 Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschluss- nummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht. F.36 Protokoll und Ausfertigung Protokoll
Art. 49 1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt das
Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse. 2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen. 3 Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Proto- koll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt. 4 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht angegeben. 5 Das Protokoll wird in elektronischer Form geführt. Soweit notwen- dig werden Auszüge auf Papier erstellt.52 Unterzeichnung
Art. 5053 1 Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von
der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet. 2 Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten, tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungs- präsidenten und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers. 3 Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers. Sie werden unterzeichnet, wenn sie verwal- tungsextern in Papierform zugestellt werden.
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15 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht. 5 Vom Regierungsrat genehmigte Dokumente wie Statuten und Ge- meindeordnungen werden als Beilage zum Beschluss ohne Unterzeich- nung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen. Eignet sich ein Dokument aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäfts- verwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Da- tum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung an. 6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen. Eröffnung von Beschlüssen
Art. 51 Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug
oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. G. Geschäftsverwaltungssystem35
Art. 5235 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssys-
tem zur a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegange- nen Geschäfte, b. Führung einer Geschäftskontrolle, c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwal- tungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung. 3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten. 3. Abschnitt: Staatskanzlei Aufgaben
Art. 5353 Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufga-
ben wahr: a. Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane, b. Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mit- teln für den durchgängigen Geschäftsverkehr mit der Öffentlichkeit (E-Government) sowie der digitalen Transformation der Verwal- tung (Digitale Verwaltung),
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16 172.11 VOG RR c. Koordination und Unterstützung der Strategieumsetzung inner- halb der Verwaltung in den Bereichen Digitale Verwaltung und E-Government, d.7 Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2 durch die kan- tonale Verwaltung, e. Unterstützung des Regierungsrates bei dessen Repräsentations- aufgaben, insbesondere Organisation von Anlässen, f. Postdienst und Weibeldienst, g. Beglaubigungen, h.23 Entgegennahme von Betreibungsurkunden, insbesondere Zah- lungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags, i. weitere Aufgaben gemäss dieser Verordnung. Ausser- ordentliche Stellvertretung
Art. 54 Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhin- dert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsi- dent eine ausserordentliche Stellvertretung. 4. Abschnitt: Kommissionen und Vertretungen des Regierungsrates Bestellung und Amtsdauer
Art. 5550 1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat
seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisa- tionen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter. 2 Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglie- der seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit- glieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen. Befristete Ein- setzung von Kommissionen
Art. 56 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der
Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.
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17 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 2. Teil: Die Direktionen Bestand
Art. 57 Die Direktionen des Regierungsrates sind:
a. Direktion der Justiz und des Innern (JI), b. Sicherheitsdirektion (DS), c. Finanzdirektion (FD), d. Volkswirtschaftsdirektion (VD), e. Gesundheitsdirektion (GD), f. Bildungsdirektion (BI), g. Baudirektion (BD). Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 58 1 Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich
nach Anhang 1 zu dieser Verordnung. 2 In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben. 3 Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwal- tungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten Einheiten aus. 4 Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständig- keitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmässige Verwendung der Mittel von Fonds. Gliederung
Art. 59 1 Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weite-
ren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinhei- ten gegliedert. 2 Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwal- tungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungs- rat. 3 Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion. Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche ande- rer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach. Direktions- vorsteherin oder Direktions- vorsteher
Art. 60 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Direktion, insbesondere a. die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, b. die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 dieser Verordnung,
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18 172.11 VOG RR c. die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche, d. Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen, e.7 Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktio- nen, einschliesslich die zur Umsetzung des IDG2 erforderlichen Regelungen. 2 Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen werden schrift- lich festgehalten. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein Globalbudget mittels Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nach- geordnete Leistungserbringer aufteilen. General- sekretärin oder Generalsekretär
Art. 61 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das
Generalsekretariat. 2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungs- befugt. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weite- ren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen. Zentrale Aufgaben
Art. 62 1 Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekre-
tariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben: a. Rechtsfragen, b. grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion, c. Personal, d. Finanzen, e. Logistik, f. Controlling, g. Information und Kommunikation. 2 Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vor- sehen. Information und Kommuni- kation der Direktionen
Art. 63 1 Die Direktionen gewährleisten die Information und Kom-
munikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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19 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen ver- breiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kom- munikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im Zusammenhang mit Strafverfahren. Geschäfts- kontrolle
Art. 64 Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über
die Direktionsgeschäfte. Verwaltungs- einheiten
Art. 65 1 Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen
Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinhei- ten. 2 Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab ergänzt werden. 3 Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amts- struktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilun- gen und Abteilungen bezeichnet. b. Kompetenz- delegation
Art. 66 1 Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden
erstinstanzlich in eigenem Namen: a. in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen, b. in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 3 dieser Verordnung. 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Ver- waltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden. 3 Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit. 4 Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbei- tenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffent- lichen. c. Leitungen
Art. 67 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind
gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2 Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Ver- waltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. 3 Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher. a. Gliederung und Bezeichnung
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20 172.11 VOG RR 3. Teil: Koordinationsorgane der Direktionen Konferenz der General- sekretärinnen und -sekretäre
Art. 68 1 Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekre-
tärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates zusammen und wird von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschrei- ber geleitet. 2 An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärin- nen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Gene- ralsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion beglei- ten lassen. 3 Die stellvertretende Staatsschreiberin oder der stellvertretende Staatsschreiber führt das Protokoll. b. Koordination und Zusammen- arbeit
Art. 69 1 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes
Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Mass- nahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche Massnahmen. 2 Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergrei- fendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts- und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mit- glieder einbringen. 3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten. c. Aufträge
Art. 70 1 Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechts-
ordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr insbesondere folgende Aufträge erteilen: a. Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung, b. Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergrei- fenden Projekten, c. Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen der Verwaltung, d. Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit. 2 Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungsund Genehmi- gungspflichten fest. a. Zusammen- setzung
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21 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 d. Vollzugs- kontrolle
Art. 71 1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren
Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt er der GSK die Vollzugskontrolle. 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den Stand des Vollzugs. 3 Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an. Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen. Controlling- Forum
Art. 72 1 Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder
dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a. je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates, b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des Regierungsrates und der Staatskanzlei. 2 Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung. 3 Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanz- kontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen. b. Aufgaben
Art. 73 1 Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel
und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informations- austausch. 2 Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Auf- gaben. Koordinations- gremium für Aussen- beziehungen
Art. 74 1 Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB)
setzt sich aus mindestens einer Vertretung jeder Direktion und der Staatskanzlei zusammen, die mit Fragen der Aussenbeziehungen ver- traut ist. Die Vertreterin oder der Vertreter der Staatskanzlei leitet das Gremium. 2 Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Informationsaustausch über Tätigkeiten der Direktionen und der Staatskanzlei im Bereich der Aussenbeziehungen, insbesondere zu Geschäften interkantonaler und internationaler Konferenzen und Gremien und zu Europaund grenzüberschreitenden Fragen, b. Koordination der Umsetzung von interkantonalen und internatio- nalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ihres Vollzugs, a. Zusammen- setzung
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22 172.11 VOG RR c. Lagebeurteilung und Früherkennung von wichtigen aussenpoli- tischen Entwicklungen sowie Feststellung des Handlungsbedarfs zuhanden des Regierungsrates, d. Bearbeitung von Aufträgen des Regierungsrates und der Staats- kanzlei. Konferenz der Informations- beauftragten
Art. 75 1 Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus
den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet. 2 Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei. 3 Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet. Konferenz der Leiterinnen und Leiter HR
Art. 75a 1 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Re-
sources (HRK) wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- direktion geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a. der Chefin oder dem Chef des Personalamtes, b. den Leiterinnen und Leitern Human Resources (HR) der Direk- tionen und der Staatskanzlei. 2 Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden. 3 Die HRK kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bil- den. b. Aufgaben
Art. 7643 , 58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanz-
direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbe- sondere durch: a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung der Personalstrategie, b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vor- stössen und Initiativen, c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen, d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergrei- fenden Personalprojekten, e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation, f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien, g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und der Finanzdirektion. a. Zusammen- setzung
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23 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden45 Aufsicht über die Bezirks- verwaltung
Art. 76a Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht
über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksver- waltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen. Aufsicht über die Gemeinden
Art. 76b 1 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allge-
meine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungs- rat zusteht. 2 Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest: a. die Mittel der allgemeinen Aufsicht, b. die Aufgabenteilung und den Informationsaustausch zwischen den Bezirksräten und dem Gemeindeamt. 3 Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regie- rungsrates. 5.46 Teil: Schlussbestimmung Inkrafttreten
Art. 77 Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
OS 62, 273; Begründung siehe ABl 2007, 1333. 2 LS 170.4. 3 LS 172.1. 4 LS 412.100. 5 LS 413.21. 6 LS 520. 7 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 332; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 8 Fassung gemäss RRB vom 28. Oktober 2009 (OS 64, 636; ABl 2009, 2215). In Kraft seit 1. Januar 2010. 9 Fassung gemäss RRB vom 4. November 2009 (OS 64, 651; ABl 2009, 2266). In Kraft seit 1. Januar 2010. 10 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft seit 1. Juli 2010. 11 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft seit 1. Juli 2010. 12 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2011 (OS 66, 576; ABl 2011, 2065). In Kraft seit 1. Juli 2011.
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24 172.11 VOG RR 13 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011. 14 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011. 15 Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011. 16 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. August 2011. 17 Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012. 18 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012. 19 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; ABl 2011, 2945). In Kraft seit 1. Januar 2012. 20 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 392; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012. 21 Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013. 22 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013. 23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; ABl 2012-11-02). In Kraft seit 1. Januar 2013. 24 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013. 25 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013. 26 Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014. 27 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014. 28 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; ABl 2013-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2014. 29 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. April 2014. 30 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 (OS 69, 400; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015. 31 Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 32 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 33 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016. 34 Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017.
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25 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 35 Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017. 36 Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09- 01). In Kraft seit 1. November 2017. 37 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. 38 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 146; ABl 2017-02-10). In Kraft seit 1. Januar 2018. 39 Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; ABl 2017-03-31). In Kraft seit 1. Januar 2018. 40 Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 41 Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018. 42 Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018. 43 Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018. 44 Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 (OS 73, 295; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. August 2018. 45 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019. 46 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019. 47 Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019. 48 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019. 49 Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; ABl 2019-04-05). In Kraft seit 1. Juli 2019. 50 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 (OS 74, 258; ABl 2019-05-10). In Kraft seit 1. Juli 2019. 51 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2020. 52 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. Januar 2020. 53 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. Januar 2020. 54 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 76; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020. 55 Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2020 (OS 75, 648; ABl 2020-11-06). In Kraft seit 1. Januar 2021. 56 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 650; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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26 172.11 VOG RR 57 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2020 (OS 75, 674; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1. Januar 2021. 58 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 351; ABl 2021-09-10). In Kraft seit 1. November 2021. 59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 390; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022. 60 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022. 61 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022. 62 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 594; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Januar 2022. 63 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 259; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1. Juli 2022. 64 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2023 (OS 78, 135; ABl 2023-02-10). In Kraft seit 1. Mai 2023. 65 Fassung gemäss RRB vom 7. März 2023 (OS 78, 149; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. September 2023. 66 Eingefügt durch RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024. 67 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft seit 1. Januar 2024. 68 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 526; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024. 69 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2025 (OS 80, 53; ABl 2025-02-14). In Kraft seit 1. April 2025. 70 Eingefügt durch RRB vom 9. Juli 2025 (OS 80, 250; ABl 2025-08-22). In Kraft seit 1. Januar 2026.
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27 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Anhang 1: Zuständigkeitsbereiche der Direktionen (
Art. 58 )
A. Direktion der Justiz und des Innern14, 16, 17, 19, 27 1. Justizvollzug einschliesslich Begnadigungen 2. Strafverfolgung Erwachsene einschliesslich Rechtshilfe und Auslieferungen 3. Jugendstrafrechtspflege 4. Filmwesen 5. Gemeindewesen einschliesslich Finanzund Lastenausgleich 6. Bezirkswesen 7.41 Zivilstands-, Bürgerrechtssowie Meldewesen und Einwohnerregister 8. Handelsregister 9. Statistik 10. Archivwesen 11. Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht 12. Opferhilfe bei Straftaten 13. Kulturförderung 14. Gleichstellung von Frau und Mann 15. Integrationsfragen 16. Kirchenwesen und Religionsfragen 17. Datenschutz 18. Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und internationa- len Aussenbeziehungen 19.64 Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivilrecht einschliesslich Kindesund Erwachsenenschutzrecht, Strafrecht, Zivil-, Strafund Verwaltungsverfahrens- recht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zu- ständigkeit anderer Direktionen 20. Politische Rechte 21. Enteignungsrecht 22. Rechtsetzungstechnik 23. Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter
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28 172.11 VOG RR B. Sicherheitsdirektion14, 16, 18 1. Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei) 2. Sozialwesen 3. Ausländerrecht und Asylwesen 4. Strassenund Schiffsverkehr einschliesslich Bezug von Verkehrsabgaben 5. Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen 6. Waffenund Sprengstoffwesen 7. Militärwesen, Zivilschutz, Bevölkerungsschutz 8. Passwesen 9. Messwesen 10. Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport 11. Sportfonds 12. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus 13. Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht 14. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung 15.26 Intervention gegen häusliche Gewalt 16.59 Forensisches Institut Zürich C. Finanzdirektion32 1. Finanzund Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling 2. Vermögensverwaltung und Tresorerie 3. Steuerwesen und Steuerverwaltung 4. Finanzpolitik einschliesslich Finanzund Lastenausgleich mit Bund und Kan- tonen 5. Versicherungswesen und Staatshaftung 6. Erbschaften und Zuwendungen Dritter 7. Salzregal 8.69 Notariatswesen 9.57 Gemeinnütziger Fonds 10. Zentrales Personalwesen 11. Personalvorsorge 12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material 13. Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personal- entwicklung, Rechnungswesen, Informatik
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29 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 D. Volkswirtschaftsdirektion11, 32, 56 1. Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr 2. Gesamtverkehrskonzepte einschliesslich Mobilitätsund Gesamtverkehrs- controlling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertre- tung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interes- sen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes 3. Öffentlicher Verkehr einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds 4. Strassenverkehr einschliesslich Bewirtschaftung Strassenfonds ohne Liegen- schaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrs- finanzierung, strategische Planung neuer Strassen, Aufsicht über die über- tragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitrags- wesen, Baulinien) 5. Luftverkehr einschliesslich luftfahrtrechtliche Verfahren des Bundes, Sach- plan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) 6. Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und flug- lärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und mate- rielle Enteignungen) 7. Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligun- gen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungs- gesetz 8.68 Taxiund Limousinenwesen 9. Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung) 10. Administrative Entlastung der Unternehmen 11. Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer 12. Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkom- men, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Eini- gungsamtes 13. Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA) 14. Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG) 15. Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz) 16. Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragten- verordnung 17.28 Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 18. Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermitt- lung und den Personalverleih
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30 172.11 VOG RR 19. Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und AVIG) 20. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz) 21. Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 22. Weiterbildungsund Beschäftigungsprogramme für Personen ohne AVIG- Anspruch (EG AVIG) 23. Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes 24. Fachstelle für Selbstständigkeit 25. Wohnbauförderung 26. Wirtschaftliche Landesversorgung 27. Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung 28. Aufsicht im Bereich des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 29. 55 Verwaltung der Top Level Domain «.zuerich» E. Gesundheitsdirektion32 1. Gesundheitswesen, einschliesslich Bewilligungen und Aufsicht, Epidemie- wesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransportund Ret- tungswesen 2.60 Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital-, Pflegeund ambulante Ver- sorgung 3. Bestattungswesen 4. Krankenund Unfallversicherungswesen, einschliesslich Spitalfinanzierung und Prämienverbilligung 5. Kantonsapotheke 6. Heilmittel und Betäubungsmittel 7. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien 8. Veterinärwesen, einschliesslich Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, Tierschutz, Tierische Primärproduktion, Hundehaltung und Findeltiermelde- stelle
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31 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 F. Bildungsdirektion32 1. Bildungswesen, einschliesslich Planung, Controlling und Aufsicht 2. Bildungsplanung, -monitoring und -statistik 3. Unterrichtsund Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen und Berufsund Weiterbildung 4. Aufsicht über die Lehrbetriebe 5. Hochschulwesen und -finanzierung 6. Wissenschaftsund Bildungsförderung 7. Kinderund Jugendhilfe 8. Berufs-, Studienund Laufbahnberatung 9. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen) 10. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln G. Baudirektion 1.56 Strassen 2.56 Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen 3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Pla- nung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegen- schaften des Kantons sowie der Spezialfonds 4.32 Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanz- vermögen 5.14 Liegenschaftengeschäfte 6.56 Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte 7. Öffentliches Baurecht 8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staatsund weiterer Beiträge) 9. Kantonale Kunstsammlung 10. Ortsbildund Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie 11. Raumplanung 12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen 13. Geographisches Informationssystem (GIS) 14.14 Datenlogistik 15.29 Gebäudeund Wohnungsregister 16. Energie und Lufthygiene 17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz 18. Abfallwirtschaft 19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit
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32 172.11 VOG RR 20. Schutz vor Naturgefahren 21. Naturschutz 22. Bodenschutz 23. Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen 24. Landwirtschaftliche Berufsbildung 25. Forstwesen 26. Fischerei und Jagd 27. Lärmschutz 28. 31 Bergregal 29. 31 Aufsicht über das Zweitwohnungswesen
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33 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Anhang 2: Gliederung der Direktionen (
Art. 59 )
1. Direktion der Justiz und des Innern63 1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a.54 Justizvollzug und Wiedereingliederung b.63 Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft) c.14 Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege) d. Gemeindeamt e. Handelsregisteramt f. Statistisches Amt g. Staatsarchiv 1.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.63 Fachstelle Gleichstellung b.63 Fachstelle Integration c. Fachstelle Kultur d.70 Fachstelle Religion e. Kantonale Opferhilfestelle 1.3 Administrativ angegliederte Einheiten14 a. Bezirksratskanzleien b.17 Statthalterämter 2. Sicherheitsdirektion18 2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Kantonspolizei b. Strassenverkehrsamt c. Migrationsamt d. Amt für Militär und Zivilschutz e. Sozialamt f.21 Sportamt
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34 172.11 VOG RR 2.2 Weitere Verwaltungseinheiten22 a. Passbüro b.11 Eichämter c. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen d.13 Rekursabteilung 3. Finanzdirektion 3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur39 a. Finanzverwaltung b. Steueramt c. Personalamt d. Amt für Informatik 3.2 Weitere Verwaltungseinheiten a.39 Kantonale Drucksachenund Materialzentrale 3.333 4. Volkswirtschaftsdirektion 4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur11 a.67 Amt für Wirtschaft b.66 Amt für Arbeit c.56 Amt für Mobilität 4.2 Administrativ angegliederte Einheiten a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV
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35 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 5. Gesundheitsdirektion11, 12 5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur32, 60 a. Amt für Gesundheit b. Kantonsapotheke c. Kantonale Heilmittelkontrolle d.30 Kantonales Labor e. Veterinäramt 5.2 Administrativ angegliederte Einheiten60 a. Kantonale Ethikkommission 6. Bildungsdirektion 6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Volksschulamt b. Mittelschulund Berufsbildungsamt c. Hochschulamt d. Amt für Jugend und Berufsberatung e. Lehrmittelverlag 7. Baudirektion 7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Hochbauamt b. Tiefbauamt c. Immobilienamt d.14 Amt für Raumentwicklung e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft f. Amt für Landschaft und Natur 7.2 Weitere Verwaltungseinheiten a. 32 Koordination Bau und Umwelt
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36 172.11 VOG RR Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten (
Art. 66 )
Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen 1. Direktion der Justiz und des Innern11 1.1 Gemeindeamt64 a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton zuständig ist, b. Namensänderungen gemäss
Art. 30 ZGB,
c. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz, d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden, e.37 Unterstützung von Änderungen im Bestand von Gemeinden gemäss §§ 155–159 des Gemeindegesetzes, f.40 Meldewesen und Einwohnerregister, soweit der Kanton zuständig ist. 1.2 Handelsregisteramt Ordnungsbussen gemäss
Art. 943 OR.
1.3 Oberjugendanwaltschaft49 a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffent- lichen Filmvorführungen gemäss
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Träger- medien vom 26. November 2018 (JFTG), b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss
§ 10 Abs. 1 JFTG. 2. Sicherheitsdirektion22 2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs- Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt amt, Migrationsamt, Amt für Militär abweichender Regelungen in anderen und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt Verordnungen 2.238 Passbüro, Gewerbebewilligungen, Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt Eichämter abweichender Regelungen in anderen Verordnungen
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37 VOG RR 172.11 1. 1. 26 - 131 Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen 4. Volkswirtschaftsdirektion11 4.1 Amt für Wirtschaft67 Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Aus- länder. 4.2 Amt für Arbeit66 Gesamter Aufgabenbereich. 4.3 Amt für Mobilität56 a. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts- direktion beim Vollzug des Strassen- gesetzes, b. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts- direktion im Bereich Flughafen und Luftverkehr, c. 31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz und Personenbeförderungsgesetz, d. 68 Alle Aufgaben der Volkswirtschafts- direktion im Bereich des Taxiund Limousinenwesens. 5. Gesundheitsdirektion8, 12, 32 5.111 Veterinäramt Gesamter Aufgabenbereich. 5.230 Kantonales Labor Gesamter Aufgabenbereich. 5.3 Kantonsapotheke Gesamter Aufgabenbereich. 5.460 Kantonale Heilmittelkontrolle Gesamter Aufgabenbereich. 5.560 Amt für Gesundheit Gesamter Aufgabenbereich. 5.6–5.1061 6. Bildungsdirektion9 6.1 Hochschulamt Anordnungen im Vollzug des Fachhochschul- gesetzes. 6.2 Mittelschulund Berufsbildungsamt Gesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung, soweit das Verord- nungsrecht nichts anderes regelt.14
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38 172.11 VOG RR Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen 6.3 Volksschulamt a. Anordnungen beim Vollzug des Lehr- personalgesetzes vom 10. Mai 1999, ausgenommen Anordnungen gemäss §§ 3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20, b. Anordnungen beim Vollzug von
Art. 12 des Gesetzes über die Pädagogische
Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999, c. Bewilligungen gestützt auf
Art. 68 des Volks-
schulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005, d. Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht gestützt auf
Art. 70 VSG,
e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur gestützt auf
Art. 15 VSG,
f. Bewilligung von Lehrerstellen an Durch- gangszentren für Asylsuchende gestützt auf
§ 62 Abs. 3 VSG, g. 62 Beitragsberechtigung von Spitalschulen gemäss
Art. 62 a. VSG 4 ,
§ 31 Abs. 4 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995 und
Art. 36 a. Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, h. 44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anord- nungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden gestützt auf
Art. 73 VSG,
i. 47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe des Schulgeldes gestützt auf
Art. 12 VSG.
6.448 Amt für Jugend und Berufsberatung Anordnungen im Aufgabenbereich des Adoptionswesens. 7. Baudirektion 7.115, 20 Amt für Landschaft und Natur a. Anordnungen im Bereich Bodenschutz, b. . . .51 c. . . .51 7.231 Amt für Abfall, Wasser, Energie Anordnungen im Bereich Luftreinhaltung, und Luft soweit der Kanton zuständig ist.
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