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172.110.1

Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV)

Präambel

1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV) (vom 10. März 2023)1, 2 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf

§ 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)7 und

§ 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungs- rates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)8, verfügt: 1. Abschnitt: Direktion der Justiz und des Innern Gliederung (Anhang 2 Ziff. 1.1 und 1.2 VOG RR)

Art. 1 1 Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) gliedert

sich in folgende Verwaltungseinheiten: a. das Generalsekretariat, b. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur: 1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), 2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staats- anwaltschaft, STA.ZH), 3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugend- strafrechtspflege, JSP) 4. Gemeindeamt (GAZ), 5. Handelsregisteramt (HRA), 6. Statistisches Amt (STAT), 7. Staatsarchiv (StAZH), c. weitere Verwaltungseinheiten: 1. Fachstelle Gleichstellung (FG), 2. Fachstelle Integration (FI), 3. Fachstelle Kultur (FK), 4.17 Fachstelle Religion (FR), 5. Kantonale Opferhilfestelle (KOH).

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2 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 2 Die Gliederung richtet sich a. beim Generalsekretariat nach

§ 8 Abs. 3 und seinem Organisations- reglement, b. bei den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nach dem über- geordneten Recht, Anhang 1 und ihrem jeweiligen Organisations- reglement, c. bei den weiteren Verwaltungseinheiten nach dem übergeordneten Recht und ihrem jeweiligen Organisationsreglement. Administrativ angegliederte Einheiten (Anhang 2 Ziff. 1.3 VOG RR)

Art. 2 1 Der Direktion administrativ angegliedert sind:

a. die Bezirksratskanzleien, b. die Statthalterämter. 2 Die Gliederung der administrativ angegliederten Einheiten richtet sich nach dem übergeordneten Recht und ihrem jeweiligen Organisa- tionsreglement. Kantonale Beteiligungen

Art. 3 Die Beteiligungen des Kantons an folgenden Institutionen

fallen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung in den Zuständigkeits- bereich der Direktion: a. BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), b. Opernhaus Zürich AG, c. Theater am Neumarkt AG, d. Schauspielhaus Zürich AG, e. Radiound Fernsehgenossenschaft Zürich Schaffhausen (RFZ), f. READ-COOP SCE mit beschränkter Haftung. Direktions- vorsteherin oder Direktions- vorsteher

Art. 4 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für a. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und den Vollzug der Be- schlüsse des Regierungsrates im Zuständigkeitsbereich der Direk- tion, b. die Leitung und die Aufgabenerfüllung der Direktion. 2 Sie oder er pflegt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten Beziehungen zu den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland. b. Unter- stellungen

Art. 5 Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

direkt unterstellt sind: a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten, c. die Direktionsassistenz. a. Stellung

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Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 General- sekretärin oder Generalsekretär

Art. 6 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär

a. vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse, b. leitet das Generalsekretariat. 2 Sie oder er kann a. erstinstanzlich im Namen der Direktion entscheiden, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verord- nung einer anderen Verwaltungseinheit zugewiesen ist, b. im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen ent- scheiden, welche die anderen Verwaltungseinheiten erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben. Direktions- assistenz und ihr unter- stellte Personen

Art. 7 1 Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen

unterstützen a. die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c.17 die Leitung des Rechtsdiensts. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a. Organisation, Koordination und Vorbereitung von Sitzungen und Anlässen, b. Terminplanung, c. Betreuung des physischen und elektronischen Posteingangs und -ausgangs sowie des zentralen Telefonanschlusses der Direktion, d. Korrespondenz und Aufbereitung von Führungsinformationen, e. Beratung bei und Kontrolle der Einhaltung von internen Abläufen, die insbesondere die Antragstellung an den Regierungsrat und die Kontaktaufnahme mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direk- tionsvorsteher betreffen, f. ihre verwaltungsinterne Vernetzung, g.17 Sicherstellung des Unterhalts der Sitzungszimmer und der Cafe- teria, h.17 Verwaltung des Büromaterials. 3 Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen sind administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.

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4 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 2. Abschnitt: Generalsekretariat Funktion und Gliederung

Art. 818 1 Das Generalsekretariat nimmt die Stabsfunktionen der

Direktion wahr. 2 Es erfüllt die Aufgaben gemäss

§ 41 Abs. 2 OG RR, §§ 61–64 VOG RR und dieser Verordnung. Es erfüllt zudem die Aufgaben der Direk- tion, soweit sie keiner anderen Verwaltungseinheit zugewiesen sind. 3 Es gliedert sich in: a. Rechtsdienst (RD), b. Abteilung Business Support & Compliance (BS&C), c. Hauptabteilung Digital Solutions (DigiSol), d. Abteilung Planung und Ressourcen (P&R), e. Abteilung Human Resources (HR), f. Abteilung Kommunikation (KOMM), g. Stabsstelle Recht Digital (ReDigi). Rechtsdienst

Art. 918 Der Rechtsdienst

a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher insbesondere bei der Leitung der Direktion und der Ausübung der Aufsicht über die Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten sowie bei der Antragstellung an den Regierungsrat, b. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal- tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten, insbe- sondere bei der Antragstellung an den Regierungsrat, bei Rechtset- zungsvorhaben sowie in organisationsund verfahrensrechtlichen Belangen, c. leitet Rechtsetzungsvorhaben, Programme oder Projekte oder wirkt an diesen mit, d. entscheidet erstinstanzlich im Namen der Direktion, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verord- nung einer anderen Verwaltungseinheit oder einer anderen unterge- ordneten Einheit des Generalsekretariats zugewiesen ist und soweit gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. a nicht die Generalsekretärin oder der General- sekretär entscheidet, e. entscheidet im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnun- gen, welche die Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben, soweit gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. b nicht die Generalsekretärin oder der Generalsekre- tär entscheidet,

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5 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 f. bereitet in Verfahren über Rekurse gegen Anordnungen der admini- strativ angegliederten Einheiten, die in den sachlichen Zuständig- keitsbereich der Direktion fallen, die Anträge an den Regierungsrat vor, g. vertritt die Direktion und den Regierungsrat vor Rechtsmittelinstan- zen in Verfahren, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Direktion fallen, h. führt den Gesetzgebungsdienst gemäss

Art. 5 der Rechtsetzungsver-

ordnung vom 29. November 200010, i. führt die Ablage der geltenden Fassungen der Organisationsregle- mente, j. verwaltet die Bibliothek. Abteilung Business Support & Compliance

Art. 9a Die Abteilung Business Support & Compliance

a. berät und unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher, das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungs- einheiten und die administrativ angegliederten Einheiten zu den Themen Datenschutz und Informationssicherheit, dem Öffentlich- keitsprinzip, Beschaffungswesen, Vertragswesen, den finanziellen Zuständigkeitsregelungen sowie den diesbezüglichen internen Pro- zessen, b. koordiniert die Bearbeitung von Fragestellungen zu diesen The- men innerhalb der Direktion sowie zwischen der Direktion und Stellen ausserhalb der Direktion, c. berät und unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher bei der Sicherstellung der Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben betreffend Infor- mationssicherheit innerhalb der Direktion, d. berät die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informations- sicherheit verantwortlichen Personen innerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einheiten in rechtlicher Hin- sicht. Hauptabteilung Digital Solutions18

Art. 10 Die Hauptabteilung Digital Solutions

a. entwickelt die Informatikstrategie der Direktion, b. erbringt und vermittelt Informatikdienstleistungen, c. schliesst nach Zustimmung der Generalsekretärin oder des General- sekretärs oder der Leiterin oder des Leiters einer anderen Verwal- tungseinheit oder einer administrativ angegliederten Einheit Verein- barungen zur Bereitstellung von Informatikdienstleistungen ab,

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6 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern d. sorgt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsbereiche anderer Direktio- nen oder der Staatskanzlei für die technischen Voraussetzungen, dass die Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einheiten eingehalten werden kön- nen. Abteilung Planung und Ressourcen

Art. 1118 Die Abteilung Planung und Ressourcen

a. führt und koordiniert die Prozesse gemäss der Gesetzgebung über Controlling und Rechnungslegung, b. besorgt das Rechnungswesen für das Generalsekretariat und andere Verwaltungseinheiten, c. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal- tungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten im Finanzwesen, Risikomanagement, Portfoliomanagement und bei Bauvorhaben, d. koordiniert und pflegt die finanzrelevanten Geschäftsprozesse des internen Kontrollsystems (IKS), e. vertritt die Interessen der Direktion als Bestellerin und Nutzerin von Büround Betriebsräumlichkeiten. Abteilung Human Resources18

Art. 12 Die Abteilung Human Resources

a. entwickelt die Personalmanagementstrategie der Direktion und setzt diese um, b. legt einheitliche Personalmanagementstandards fest, c. bietet Massnahmen zur Personalentwicklung und Weiterbildungen an, d. führt das Personalcontrolling durch, bearbeitet die Stellenpläne und koordiniert die Lohnentwicklungsmassnahmen, e. besorgt die Personaladministration des Generalsekretariats, anderer Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einhei- ten, f. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinhei- ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei den Prozes- sen des Personalwesens, g. koordiniert das betriebliche Gesundheitsmanagement, h. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinhei- ten und die administrativ angegliederten Einheiten bei der Lösung von personalrechtlichen Konflikten, i. koordiniert die Prozesse des IKS im Personalwesen, j. berät Mitarbeitende in personalrechtlichen Angelegenheiten.

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7 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 Abteilung Kommuni- kation18

Art. 13 Die Abteilung Kommunikation

a. stellt die Kommunikation der Direktion gegen innen und gegen aus- sen sicher und bewirtschaftet die Kommunikationsund Informa- tionskanäle der Direktion, b. beantwortet Medienanfragen und vermittelt den Medien Auskunfts- personen, c. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktions- vorsteher in Fragen der Kommunikation und bei öffentlichen Auf- tritten, d. verfolgt die Berichterstattung der Medien über die Direktion, e. macht Vorgaben für Aufnahmekonzepte zu Bildund Tonaufnah- men, die sensible Aufgabenbereiche betreffen, f. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwal- tungseinheiten, die administrativ angegliederten Einheiten und die Mitarbeitenden in Fragen der Kommunikation und des Corporate Designs, g. bietet Weiterbildungen und Anlässe für Mitarbeitende an. Stabsstelle Recht Digital

Art. 1418 Die Stabsstelle Recht Digital

a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher, das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungs- einheiten und die administrativ angegliederten Einheiten bei Quer- schnittsthemen der digitalen Transformation, b. fördert die Vernetzung zu diesen Themen innerhalb der Direktion sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei, c. kann in diesen Bereichen direktionsübergreifende Aufgaben über- nehmen. 3. Abschnitt: Generalsekretariat, andere Verwaltungseinheiten und administrativ angegliederte Einheiten A. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen Aufgaben und Entscheid- befugnisse

Art. 15 1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten

und die administrativ angegliederten Einheiten a. erfüllen die ihnen von der Gesetzgebung und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben, b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions- vorstehers,

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8 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern c. bereiten Regierungsund Direktionsgeschäfte, die ihren Aufgaben- bereich betreffen, vor oder wirken an deren Vorbereitung mit. 2 Die Verwaltungseinheiten nehmen Querschnittaufgaben gemäss

§ 62 Abs. 1 lit. c–g VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilun- gen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten bleiben §§ 19 f. und 24 dieser Verordnung. 3 Die administrativ angegliederten Einheiten nehmen Querschnitt- aufgaben gemäss

§ 62 Abs. 1 lit. c–f VOG RR gemeinsam mit den zu- ständigen Abteilungen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten blei- ben §§ 19 f. und 24 dieser Verordnung. 4 Die Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c entschei- den in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 2 im Namen der Direk- tion. Organisations- reglement (

§ 67 Abs. 2 VOG RR)

Art. 16 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die

Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten erlassen ein Organisationsregle- ment. 2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von

§ 8 Abs. 3 die Gliederung und Organisation des Generalsekretariats fest, b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von §§ 9–14 Aufgaben des Generalsekretariats den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats zu, c. legt die Unterstellungen fest, d. bezeichnet unter Vorbehalt von

§ 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des General- sekretärs, e. bezeichnet die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Personen, die der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär direkt unter- stellt sind, f. kann den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats über diese Verordnung hinausgehende erstinstanzliche Entscheidbefug- nisse zuweisen, insbesondere für Entscheide im Namen der Direk- tion, g. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden innerhalb der untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbe- halt des übergeordneten Rechts sowie von

Art. 18 und Anhang 3,

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9 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 h. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa- tionssicherheit verantwortlichen Personen des Generalsekretariats einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs, i. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa- tionssicherheit der Direktion verantwortliche Person und ihre Stell- vertreterin oder ihren Stellvertreter gemäss

§ 10 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Januar 20169 einschliesslich des Verantwortungs- bereichs, j. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations- verwaltung und die Informationssicherheit notwendigen Prozesse festgelegt sind. 3 Das Organisationsreglement einer anderen Verwaltungseinheit a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von Anhang 1 die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit fest, b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der Ver- waltungseinheit den untergeordneten Einheiten der Verwaltungs- einheit zu, c. legt die Unterstellungen fest, d. bezeichnet unter Vorbehalt von

§ 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Verwal- tungseinheit, e. bezeichnet die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Personen, die der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit direkt unterstellt sind, f. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden der Verwal- tungseinheit fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direk- tion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von

Art. 18 und Anhang 3,

g. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa- tionssicherheit verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheit einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs, h. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations- verwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Verwal- tungseinheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.

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10 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 4 Das Organisationsreglement einer administrativ angegliederten Einheit a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die Gliederung und Organisation der administrativ angegliederten Einheit fest, b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der administrativ angegliederten Einheit den untergeordneten Einhei- ten der administrativ angegliederten Einheit zu, c. legt die Unterstellungen fest, d. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die Unterschrifts- berechtigung der Mitarbeitenden fest; für Ausgaben zusätzlich unter Vorbehalt von

Art. 18 und Anhang 3,

e. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informa- tionssicherheit verantwortlichen Personen der administrativ ange- gliederten Einheit einschliesslich des jeweiligen Verantwortungs- bereichs, f. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informations- verwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der administra- tiv angegliederten Einheit notwendigen Prozesse festgelegt sind. 5 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterin- nen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Inhalt und Änderungen des Organisa- tionsreglements und übermitteln dem Rechtsdienst des Generalsekre- tariats die jeweils aktuelle Fassung.18 Informations- und Genehmi- gungspflichten

Art. 17 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die

Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder die zustän- dige Abteilung des Generalsekretariats umgehend über: a. Interviewanfragen und Medienkontakte sowie sonstige Anfragen von Behörden, Institutionen oder Personen ausserhalb der Direk- tion zu Geschäften von besonderer politischer Bedeutung, b. wichtige Personalgeschäfte und personalrechtliche Angelegenhei- ten, c. Kontaktaufnahmen oder Abklärungen der Finanzkontrolle, der oder des Beauftragten für den Datenschutz, der Ombudsstelle, der oder des Compliancebeauftragten oder anderer Aufsichtsbehörden; aus- genommen sind Kontaktaufnahmen im Rahmen allfälliger institutio- nalisierter Kontakte,

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11 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 d. anstehende Entscheide über Ausgaben von besonderer politischer Bedeutung unabhängig von ihrer Höhe, e. besondere Vorkommnisse. 2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig folgende Geschäfte zur Genehmigung vor: a. wichtige Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen, c. die Bezeichnung ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, d. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im freihändigen Verfahren gestützt auf eine Ausnahmebestimmung der Submissions- gesetzgebung. 3 Die Pflichten gemäss Abs. 1 und lit. b und d obliegen auch den Lei- terinnen und Leitern der administrativ angegliederten Einheiten. Ausgaben- kompetenzen

Art. 18 1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten

und die administrativ angegliederten Einheiten beschliessen über a. neue oder gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben bis zu den in Anhang 3 genannten Beträgen, b. gebundene wiederkehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrolling- verordnung vom 5. März 2008 (FCV)13 aufgeführten Konten des kan- tonalen Kontenplans zu verbuchen sind, c. gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden. 2 Besondere Bestimmungen, die dem Generalsekretariat, den ande- ren Verwaltungseinheiten oder den administrativ angegliederten Ein- heiten weitergehende Ausgabenkompetenzen einräumen, bleiben vorbe- halten. 3 Für den Beschluss über Ausgaben gemäss Abs. 1 lit. a, die mehr als ein Fünftel der Beträge gemäss Anhang 3 betragen, ist die Zweitunter- schrift einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der ausgaben- berechtigten Person erforderlich.

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12 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern B. Medien und Gesuche um Informationszugang Medien- mitteilungen (

§ 63 Abs. 2 VOG RR)

Art. 19 1 Die untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats und

die anderen Verwaltungseinheiten übermitteln Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. Diese übermittelt sie der Regierungskommunika- tion. 2 Vorbehalten bleibt die Orientierung der Öffentlichkeit im Zusam- menhang mit Strafverfahren. 3 Die administrativ angegliederten Einheiten können Medienmittei- lungen und Einladungen zu Medienanlässen direkt den Medien über- mitteln. Medienanfragen

Art. 20 1 Gegenüber Medien erteilen in der Regel Auskunft:

a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder Mit- arbeitende des Generalsekretariats, insbesondere der Abteilung Kommunikation, zu Sachverhalten und Vorkommnissen von beson- derer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen, b. die Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c zu den übri- gen Sachverhalten und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeits- bereich. 2 Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und die Verwaltungs- einheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c nehmen im Zweifelsfall vor Ertei- lung einer Auskunft Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. 3 Sie beachten die Informationspflicht gemäss

§ 17 Abs. 1 lit. a. 4 Die administrativ angegliederten Einheiten beantworten an sie ge- richtete Medienanfragen direkt. Bildund Tonaufnahmen

Art. 21 1 Bildund Tonaufnahmen bedürfen einer Bewilligung. Zu-

ständig ist: a. für das Generalsekretariat die Generalsekretärin oder der General- sekretär, b. für eine andere Verwaltungseinheit oder administrativ angegliederte Einheit deren Leiterin oder Leiter. 2 Diese Befugnis kann im Organisationsreglement der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Kommunikationsabteilung übertragen wer- den. b. sensible Aufgaben- bereiche

Art. 22 1 Betreffen die Bildund Tonaufnahmen sensible Aufgaben-

bereiche, braucht es für die Bewilligungserteilung ein Aufnahmekon- zept. a. im Allgemeinen

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13 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 2 Das Aufnahmekonzept legt den Inhalt und den Umfang der Auf- nahmen, die Mitwirkung des Generalsekretariats, der anderen Verwal- tungseinheit oder der administrativ angegliederten Einheit sowie die Vorkehrungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiten- den und Dritten fest. Es berücksichtigt die Vorgaben der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. Gesuche um Informa- tionszugang

Art. 23 1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten

und die administrativ angegliederten Einheiten sind öffentliche Organe im Sinne von

§ 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20076. 2 Sie behandeln Gesuche um Informationszugang in ihrem Zustän- digkeitsbereich. Fällt ein Gesuch in den Zuständigkeitsbereich mehrerer öffentlicher Organe, wird die Zuständigkeit unter Beizug des General- sekretariats ermittelt, ausser das Gesuch betrifft nur administrativ ange- gliederte Einheiten. 3 Betrifft ein Gesuch Sachverhalte von besonderer politischer Bedeu- tung, informieren die Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten vor der Behandlung das Generalsekretariat. C. Mitarbeitende Personal- geschäfte und personalrecht- liche Angele- genheiten

Art. 24 1 Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten

und die administrativ angegliederten Einheiten nehmen bei Personal- geschäften und in personalrechtlichen Angelegenheiten alle Aufgaben wahr, die durch die Personalgesetzgebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Stelle vorbehalten sind. 2 In personalrechtlichen Angelegenheiten, die gemäss Personalgesetz- gebung einen Entscheid der Direktion erfordern, entscheidet a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bei ihr oder ihm direkt unterstellten Personen, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten ab Lohnklasse 24, c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten bis Lohnklasse 23. 3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources informieren die Direk- tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei wichtigen Personal- geschäften frühzeitig.

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14 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern Information der Vorgesetzten

Art. 25 Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats, der anderen Ver-

waltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten infor- mieren ihre Vorgesetzten a. umgehend über besondere Vorkommnisse in ihrem Aufgaben- bereich, b. frühzeitig, wenn Entscheidungen anstehen, die 1. von besonderer politischer Bedeutung sind, 2. die Staatskanzlei, andere Direktionen, Verwaltungseinheiten oder administrativ angegliederte Einheiten wesentlich betreffen kön- nen, 3. anderweitig über eine besondere Tragweite verfügen. D. Austauschgefässe Führungs- konferenz

Art. 26 1 Die Führungskonferenz dient der Information und der Ver-

netzung von Personen mit Leitungsfunktion. 2 An der Führungskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. alle Personen mit Leitungsfunktion 1. des Generalsekretariats, 2. der anderen Verwaltungseinheiten, 3. der administrativ angegliederten Einheiten, c. weitere Personen nach Bedarf. Direktions- konferenz

Art. 27 1 Die Direktionskonferenz dient der Information und der Ver-

netzung von Personen mit Leitungsfunktion. 2 An der Direktionskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und die ihnen direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei- tungsfunktion, e. weitere Personen nach Bedarf. Leitungs- konferenz

Art. 28 1 Die Leitungskonferenz dient der Koordination der Planung

und Steuerung der Aufgabenerfüllung innerhalb der Direktion.

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15 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 2 An der Leitungskonferenz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion, c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten, d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Lei- tungsfunktion, e. weitere Personen nach Bedarf. Kaderretraite

Art. 29 1 Die Kaderretraite dient der Information und der Vernet-

zung von Personen mit Leitungsfunktion sowie der Vertiefung leitungs- bezogener Herausforderungen. 2 An der Kaderretraite nehmen die Personen gemäss

§ 28 Abs. 2 teil. Kaderdialog Strafjustiz

Art. 30 1 Der Kaderdialog Strafjustiz dient der Koordination der Pla-

nung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafjus- tiz. 2 Am Kaderdialog Strafjustiz nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b.18 die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c. die Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzug und Wiedereinglie- derung, der Oberstaatsanwaltschaft, der Oberjugendanwaltschaft und der Kantonalen Opferhilfestelle, d. eine Statthalterin oder ein Statthalter, soweit Gegenstände aus dem Bereich des Übertretungsstrafrechts behandelt werden, e. weitere Personen nach Bedarf. Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft

Art. 3118 1 Das Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft (DGG) dient der

Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe. 2 Am Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter, c. die Leiterinnen oder Leiter der Fachstelle Integration, der Fach- stelle Gleichstellung, der Fachstelle Kultur, der Fachstelle Religion und der Kantonalen Opferhilfestelle, d. weitere Personen nach Bedarf.

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16 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern Kaderdialoge mit Verwal- tungseinheiten oder administra- tiv angeglieder- ten Einheiten

Art. 32 1 Die Kaderdialoge mit den Verwaltungseinheiten gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. b und c oder den administrativ angegliederten Einheiten dienen dem Austausch über die Planung und Steuerung der Aufgaben- erfüllung der jeweiligen Einheit. 2 An den Kaderdialogen nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, b. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit oder Vertretun- gen der administrativ angegliederten Einheiten, c. weitere Personen nach Bedarf. 1 OS 78, 185; Begründung siehe ABl 2023-03-31. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 131.1. 4 LS 131.11. 5 LS 161. 6 LS 170.4. 7 LS 172.1. 8 LS 172.11. 9 LS 172.110.11. 10 LS 172.16. 11 LS 331. 12 LS 341. 13 LS 611.2. 14 SR 211.112.2. 15 SR 312.0. 16 SR 312.5. 17 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Mai 2025 (OS 80, 129; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. Juli 2025. 18 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Mai 2025 (OS 80, 129; ABl 2025-05-16). In Kraft seit 1. Juli 2025.

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17 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 Anhang 1: Gliederung der Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur (

§ 1 Abs. 2 lit. b) Verwaltungseinheit Gliederung 1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) a. Amtssleitung mit Fachbereichen b. Bewährungsund Vollzugsdienste c. Forschung und Entwicklung d. Justizvollzugsanstalt Pöschwies e. Massnahmenzentrum Uitikon f.17 Medizinischer Dienst g. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst h. Untersuchungsgefängnisse Zürich i. Vollzugseinrichtungen Zürich 2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft, STA.ZH) a. Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) b. Regionale Staatsanwaltschaften (RSTA): I. Zürich-Limmat II. Zürich-Sihl III. Winterthur/Unterland IV. See/Oberland V. Limmattal/Albis c. Kantonale Staatsanwaltschaften (KSTA): I. Schwere Gewaltkriminalität II. Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen III. Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe

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18 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern Verwaltungseinheit Gliederung 3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege, JSP) a. Oberjugendanwaltschaft (OJUGA) b. Jugendanwaltschaften (JUGA): I. Zürich-Stadt II. Winterthur III. Unterland IV. See/Oberland V. Limmattal/Albis 4. Gemeindeamt (GAZ) a. Einbürgerungen b. Einwohnerwesen c. Gemeindefinanzen d. Gemeinderecht e. Stabsdienst f. Zivilstandswesen 5. Handelsregisteramt (HRA) a. Finanzen und Controlling b. Kundendienst und Services c. Sachbearbeitung 6. Statistisches Amt (STAT) a. Data Management b. Data Engineering c. Data d. Analysen und Studien e. Befragungen und Sozialhilfestatistik f. Wahlen und Abstimmungen g.17 Koordinationsstelle Teilhabe

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19 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 Verwaltungseinheit Gliederung 7. Staatsarchiv (StAZH) a. Querschnittaufgaben b. Überlieferungsbildung c. Aktenerschliessung d. Nacherschliessung und Digitalisierung e. Individuelle Kundendienste f. Beständeerhaltung g. Gemeindearchive

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20 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern Anhang 2: Entscheidbefugnisse im Namen der Direktion (

§ 15 Abs. 4) Verwaltungseinheit Gliederung Gemeindeamt a. Antragstellung an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement betreffend erleichterte Einbürgerung und Wieder- einbürgerung b. Entscheide über Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss

Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung

vom 28. April 200414 c. Entscheide als Aufsichtsbehörde über die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden

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21 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern 172.110.1 1. 7. 25 - 129 Anhang 3: Ausgabenkompetenzen (

§ 18 Abs. 1 lit. a) einmalig jährlich wieder- kehrend bis (in Fr.) bis (in Fr.) a. Generalsekretariat 500 000 100 000 b. Justizvollzug und im Allgemeinen 1 000 000 200 000 Wiedereingliederung gebundene Ausgaben gemäss §§ 14 ff. des Strafund Justiz- vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)11 unbegrenzt unbegrenzt c. Oberstaatsanwaltschaft im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss

Art. 422 ff. der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)15 in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt d. Oberjugendanwaltschaft im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 33 ff. StJVG11,

Art. 44 f.

der Schweizerischen Jugend- strafprozessordnung vom 20. März 2009 und

Art. 422 ff. StPO15

in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt e. Gemeindeamt im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 156 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 und §§ 41 ff. der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 20164 in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt f. Handelsregisteramt 300 000 60 000

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22 172.110.1 Organisationsverordnung – Direktion der Justiz und des Innern einmalig jährlich wieder- kehrend bis (in Fr.) bis (in Fr.) g. Statistisches Amt im Allgemeinen 300 000 60 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 60 ff. und 95 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)5 1 000 000 200 000 h. Staatsarchiv 300 000 60 000 i. Fachstelle Gleichstellung 150 000 30 000 j. Fachstelle Integration 150 000 30 000 k. Fachstelle Kultur 150 000 30 000 l.17 Fachstelle Religion 150 000 30 000 m. Kantonale im Allgemeinen 150 000 30 000 Opferhilfestelle gebundene Ausgaben gemäss §§ 8 ff. des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 199512 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss

Art. 16 des Bundesgesetzes über

die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 200716 1 000 000 200 000 n. Bezirksratspräsidentin im Allgemeinen 150 000 30 000 oder Bezirksratspräsident (einschliesslich Bezirksgebundene Ausgaben gemäss ratskanzlei) §§ 60 ff. GPR5 1 000 000 200 000 o. Statthalteramt 150 000 30 000

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