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172.110.11

Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

Präambel

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11

(vom 27. Januar 2016)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG3, §§ 27 a Abs. 2 und

27 c Abs. 3 des Strafund Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG)4 und § 9 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)5,

beschliesst:

Zweck

der Datenbearbeitung

Art. 1 Die Datenbearbeitung in den Verwaltungseinheiten der Direk-

tion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken:

  1. der Geschäftsverwaltung,
  2. der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,
  3. der Buchhaltung,
  4. der Evaluation von Geschäftsvorgängen,
  5. dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,
  6. der statistischen Auswertung und der Forschung. Zugriffsrechte innerhalb einer Verwaltungseinheit

Art. 2 Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen

und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

  1. eingeschränkter Datenzugriff

Art. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be-

schränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mitarbeitende.

  1. Zugriffskonzept

Art. 4 Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt

die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskonzept fest und stellt dieses der Direktion zu.

  1. Grundsatz -- 1 of 3 --

172.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungseinheit

Art. 5

Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern anderer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b

Art. 27 b. und c GOG, Geschäftsve

lit. a StJVG und § 9 a EG OHG ist auf die Daten der rwaltung beschränkt.

Bei beschuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 27 b lit. a StJVG zusätzlich folgende Daten zu laufenden und abgeschlossenen Vollzugsverfahren:

  1. Delikte und Urteilsdaten,
  2. Art und Dauer der Sanktionen,
  3. Erledigungsgrund und Reststrafen.

Art. 6 b. Polizeien

Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss § 151 a Abs. 2 lit. a GOG umfasst:

  1. die Daten der Geschäftsverwaltung,
  2. Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren gemäss § 54 a Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 20076.

Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Vollzugsdaten gemäss

Art. 27

b. lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung beschränkt. Entscheid über die Zugriffsberechtigung

Art. 7

Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und der Polizeien.7

Sie regeln die Zugriffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss

Art. 4

Sperrung des Datenzugriffs

Art. 8 Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft

sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert. Zugangssicherung

Art. 9 Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elekt-

ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.

Art. 10 Protokollierung

Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Bearbeitung werden protokolliert.

  1. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion -- 2 of 3 --

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11

Die für die Datensicherheit verantwortliche Person der Direktion und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend gelöscht.