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172.110.2

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion (OV DS)

(vom 5. Oktober 2012)1

Präambel

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 172.110.2

(vom 5. Oktober 2012)1

Die Sicherheitsdirektion,

gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom

18. Juli 20073,

verfügt:

1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Sicherheitsdirektion.

Nicht erfasst wird unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 der Verordnung die Gebäudeversicherung als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG6.

Art. 2 Ziele

Die Verordnung schafft die Voraussetzungen für die Erfüllung der folgenden Direktionsziele:

  1. kompetente, professionelle, lösungsorientierte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,
  2. vernetzte und wirkungsvolle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten innerhalb und ausserhalb der Direktion.
    1. Organisation Generalsekretariat

Art. 3

Das Generalsekretariat bildet den Direktionsstab. Es

  1. leistet Führungsunterstützung für den/die Direktionsvorsteher/in,
  2. koordiniert und unterstützt die Aufgabenerfüllung der unterstellten Verwaltungseinheiten,
  3. erfüllt die Aufgaben der Direktion, welche keiner Verwaltungseinheit zugewiesen sind. -- 1 of 6 --

172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

Das Generalsekretariat ist in folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:

  1. Information,
  2. Rechtsdienst,
  3. Personal,
  4. Finanzen/Controlling/Informatik/Logistik.

Die Gebäudeversicherung verfügt innerhalb des Rechtsdienstes über eine fachliche Ansprechund Kontaktperson.

Die einzelnen Geschäftsbereiche unterstehen dem/der Generalsekretär/in. Verwaltungseinheiten

Art. 4

Die Sicherheitsdirektion ist in folgende Verwaltungseinheiten gegliedert:

  1. Ämter:
  2. Kantonspolizei,
  3. Strassenverkehrsamt,
  4. Migrationsamt,
  5. Amt für Militär und Zivilschutz,
  6. Sozialamt,
  7. Sportamt;
  8. Rekursabteilung;
  9. 7 Vollzugsaufgaben:
  10. Passbüro,
  11. Eichämter,
  12. Bereiche Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen.

Die Verwaltungseinheiten

  1. erfüllen die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben,
  2. erledigen Aufträge der Direktion,
  3. wirken mit bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungsgeschäften,
  4. wirken mit bei Gesetzgebungsvorhaben oder leiten solche.

Die Rekursabteilung bearbeitet die Rekurse gegen die in eigenem Namen erfolgten erstinstanzlichen Verfügungen der Verwaltungseinheiten der Direktion.

Die Festlegung der Eichkreise erfolgt durch Verfügung des Direktionsvorstehers / der Direktionsvorsteherin.7 -- 2 of 6 --

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 172.110.2

Die Beglaubigungen erfolgen im Auftrag der Staatskanzlei (vgl. Verzeichnis der zur Beglaubigung zuständigen Behörden, genehmigt vom Bundesrat am 21. Dezember 1972; § 53 lit. f in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 2.2 lit. c VOG RR3. Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten

Art. 5

Die Leiter/innen der Ämter und der Rekursabteilung sind dem/der Direktionsvorsteher/in unterstellt.

Die Leiter/innen der Vollzugsaufgaben sind dem/der Stellvertreter/in des Generalsekretärs / der Generalsekretärin unterstellt. Davon ausgenommen sind die Eichämter, für welche er/sie die entsprechende Aufsicht sicherstellt.7 Orientierung der Direktion

Art. 6 Direkesentliche

Die Verwaltungseinheiten orientieren die Direktion ( tionsvorsteher/in, Generalsekretariat) so rechtzeitig über w und politisch relevante Vorgänge, dass dieser ein vorausschauendes Handeln möglich ist. Vor Entscheidungen besonderer Tragweite im eigenen Zuständigkeitsbereich nehmen sie mit der Direktion Rücksprache.

Sie orientieren die Direktion über bei ihnen eingegangene Petitionen und deren vorgesehene Erledigung. Administrative Betreuung durch das Generalsekretariat

Art. 7

Die Finanzund Personaladministration sowie die Informatikdienstleistungen für die Rekursabteilung und die Vollzugsaufgaben (mit Ausnahme der Eichämter) werden durch das Generalsekretariat wahrgenommen.7

Das Generalsekretariat kann mit Genehmigung des Direktionsvorstehers / der Direktionsvorsteherin entsprechende Aufgaben von den Ämtern übernehmen.

  1. Zuständigkeiten und Unterschriftsregelung Entscheidungsbefugnisse

Art. 8

Die Verwaltungseinheiten verfügen in den Fällen gemäss § 66 Abs. 1 VOG RR3 erstinstanzlich in eigenem Namen.

Erstinstanzliche Verfügungen des Generalsekretariats erfolgen im Namen der Direktion, diejenigen des Bereichs Beglaubigungen im Namen der Staatskanzlei.9

Die Rekursabteilung erlässt zu den bei ihr eingegangenen Geschäften die verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheide im Namen der Direktion. -- 3 of 6 --

172.110.2 Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion

Art. 9 Finanzwesen

Die Ausgabenkompetenzen des Generalsekretariats und der Verwaltungseinheiten im Rahmen von § 39 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 20085 richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung. Werden die festgelegten Höchstbeträge überschritten, beschliesst der/die Direktionsvorsteher/in über die Ausgabe.

Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten gemäss besonderen Bestimmungen in einzelnen Sacherlassen.

Art. 10 Personalwesen

Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Angestellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht nicht eine Verfügung der Direktion erforderlich ist. Ausgenommen sind folgende Personalverfügungen, welche in die Zuständigkeit der Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) fallen:

  1. Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung,
  2. Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994 für die Angestellten ab Lohnklasse 21,
  3. Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter.

Personalverfügungen für das Personal der übrigen Verwaltungseinheiten und des Generalsekretariats werden durch die Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen.

Die Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Stellenpläne erfolgt auf Antrag der Verwaltungseinheiten durch den/die Direktionsvorsteher/in.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates. Unterschriftsregelung

Art. 11 Unter- Vollzugsaufgaben (einschliesslich Zuständigkeit

Der/die Direktionsvorsteher/in regelt schriftlich die schriftsberechtigung für Verfügungen des Generalsekretariats, der Rekursabteilung und der für Ausgaben).

Die Leiter/innen der Ämter regeln schriftlich die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen in ihrem Aufgabenbereich (einschliesslich Zuständigkeit für Ausgaben). Die Regelungen werden dem Generalsekretariat mitgeteilt.

Beim Abschluss von Verträgen ist die Doppelunterschrift anzuwenden.

  1. Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

Art. 12 Grundsätze

Die Koordination der Medienarbeit obliegt dem/der Kommunikationsbeauftragten der Direktion. -- 4 of 6 --

Organisationsverordnung der Sicherheitsdirektion 172.110.2

Für die Kommunikation von Geschäften und Ereignissen besonderer Tragweite, darunter solche mit politischem Gehalt, ist der/die Direktionsvorsteher/in zuständig. Behandlung der Gesuche um Informationszugang

Art. 13

Das Generalsekretariat und die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in ihrem Aufgabenbereich. Die Zuständigkeit für Verfügungen richtet sich nach § 8 dieser Verordnung.

Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Sicherheitsdirektion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. In Zweifelsfällen nehmen die Verwaltungseinheiten mit diesem Rücksprache.

  1. Schlussbestimmungen Ergänzende Weisungen, Richtlinien

Art. 14 Nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Direk-

tion und Verwaltungseinheiten, zu den Arbeitsabläufen sowie zur Kommunikation innerhalb der Sicherheitsdirektion und nach aussen werden in ergänzenden Weisungen und Richtlinien geregelt.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.