digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und im Abwesenheitsfall in die von deren bzw. dessen Stellvertretung im Regierungsrat:12 a. Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein- schliesslich Kommissionen), b. Verkehr mit Regierungsmitgliedern des Bundes und anderer Kan- tone, c. Verkehr mit den anderen Mitgliedern des Regierungsrates, d. Verkehr mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin, e. Verkehr mit Verbänden und anderen politisch wichtigen Gremien und Organisationen aus dem Inund Ausland, f. Verkehr mit den Verwaltungseinheiten, soweit die zu behandeln- den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind, g. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung des Regie- rungsrates, h. Verfügungen und generelle Anweisungen von besonderer Trag- weite an die Verwaltungseinheiten. 2 Für den ZVV gelten Abs. 1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs. Zuständigkeit der Verwal- tungseinheiten