heiten:
- Generalsekretariat (GS)
- Ämter
- Hochbauamt (HBA)
- Tiefbauamt (TBA)
- Immobilienamt (IMA)
- Amt für Raumentwicklung (ARE)
- Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
- Amt für Landschaft und Natur (ALN)
- Human Resources (HR)
172.110.7
(vom 6. Juli 2012)1
BDOV 172.110.7
der Baudirektion (BDOV)
(vom 6. Juli 2012)1
Die Baudirektion,
gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie-
rungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 20072,
verfügt:
Gliederung der
Gliederung und
Aufgaben
Verantwortung
der Leiterinnen
und Leiter der
Verwaltungseinheiten
Geschäftsleitung
Information der
Mitarbeitenden
heiten:
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgabenund Finanzplanung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Verwaltungseinheiten und beaufsichtigt diese. -- 1 of 9 --
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Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.
Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommunikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).9
Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienstleistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in deren Aufgabenerfüllung.
Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, leitet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finanzielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Partnern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, entwickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozessund Qualitätsmanagement.9
Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen5. Generalsekretärin oder Generalsekretär
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.
Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.12
Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine Assistenz. -- 2 of 9 --
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Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten sie betreffende Regierungsund Direktionsgeschäfte, führen ihre finanzielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben.
Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, ntwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesundheitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten. Personalrechtliche Entscheide
Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Personalrecht3 zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.
Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüsselpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tragen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheit. -- 3 of 9 --
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Sie
Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Organisationsregelungen
Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln schriftlich
Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmustern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an die Finanzverwaltung.
Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen. -- 4 of 9 --
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Die Geschäftsleitung
Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Geschäftsleitung statt.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour- Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert:
Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse, Führungsund Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung durch. -- 5 of 9 --
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Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im Anhang genannten Beträgen.
Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen führen.8
Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.7
Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Naturund Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das Generalsekretariat.
Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der jeweiligen Verwaltungseinheit. Form der Ausgabenbewilligung
gung bewilligt. Bis Fr. 50 000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person. Entscheide im Vergabeverfahren
ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen. Verträge zur Umsetzung von Vergabeentscheiden
Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9
Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausgenommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.
Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende Weisung.10 -- 6 of 9 --
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allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert. Zuständigkeiten in Medienangelegenheiten
Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.
Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Aufgabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medienschaffende werden durch die BDkom koordiniert. Medienmitteilungen und -konferenzen
Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7 Äusseres Erscheinungsbild
Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.7
Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.
Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.
Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst wurden.8 -- 7 of 9 --
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 Kraft.