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172.110.7

Organisationsverordnung der Baudirektion (BDOV)

(vom 6. Juli 2012)1

Präambel

BDOV 172.110.7

der Baudirektion (BDOV)

(vom 6. Juli 2012)1

Die Baudirektion,

gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie-

rungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 20072,

verfügt:

Gliederung der

Gliederung und

Aufgaben

Verantwortung

der Leiterinnen

und Leiter der

Verwaltungseinheiten

Geschäftsleitung

Information der

Mitarbeitenden

1_abschnitt_gliederung 1. Abschnitt: Gliederung

Art. 1 Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungsein-

heiten:

  1. Generalsekretariat (GS)
  2. Ämter
    1. Hochbauamt (HBA)
    2. Tiefbauamt (TBA)
    3. Immobilienamt (IMA)
    4. Amt für Raumentwicklung (ARE)
    5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
    6. Amt für Landschaft und Natur (ALN)
  3. Human Resources (HR)

2_abschnitt_organisation 2. Abschnitt: Organisation

a_direktionsvorsteherin_oder_direktionsvorsteher A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Art. 2

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgabenund Finanzplanung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Verwaltungseinheiten und beaufsichtigt diese. -- 1 of 9 --

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Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.

b_generalsekretariat B. Generalsekretariat

Art. 3

Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommunikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).9

Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienstleistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in deren Aufgabenerfüllung.

Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, leitet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finanzielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Partnern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, entwickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozessund Qualitätsmanagement.9

Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen5. Generalsekretärin oder Generalsekretär

Art. 4

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.

Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.12

Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine Assistenz. -- 2 of 9 --

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c_aemter C. Ämter

Art. 59 Aufgaben

Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten sie betreffende Regierungsund Direktionsgeschäfte, führen ihre finanzielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben.

d_human_resources_hr D. Human Resources (HR)

Art. 6 Aufgaben Personale

Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, ntwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesundheitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten. Personalrechtliche Entscheide

Art. 7

Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Personalrecht3 zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.

Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüsselpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

e_gemeinsame_bestimmungen_fuer_die_leiterinnen_und_leiter_der_verwaltungseinheiten E. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten

Art. 8

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tragen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheit. -- 3 of 9 --

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Sie

  1. setzen die internen und übergeordneten Ziele um,
  2. legen die Ziele der Verwaltungseinheit fest,
  3. regeln die organisatorischen Belange,
  4. nehmen die finanzielle Führung und Qualitätssicherung wahr,
  5. stellen die Geschäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns in der Verwaltungseinheit sicher,
  6. informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
  7. 6 sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).

Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Organisationsregelungen

Art. 99

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln schriftlich

  1. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher,
  2. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,
  3. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.

Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmustern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an die Finanzverwaltung.

3_abschnitt_fuehrung_und_zusammenarbeit 3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit

Art. 10 Direk- Leiterinnen oder Leitern der

Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen. -- 4 of 9 --

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Die Geschäftsleitung

  1. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,
  2. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Querschnittaufgaben,
  3. 7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.

Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Geschäftsleitung statt.

Art. 11 Rapporte

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour- Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert:

  1. Erteilen von Führungs-, Planungsund Steuerungsaufgaben sowie weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
  2. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Führungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Personalcontrolling usw.),
  3. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
  4. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direktion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten.

Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.

Art. 12 Kadertreffen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse, Führungsund Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung durch. -- 5 of 9 --

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4_abschnitt_ausgaben_und_deren_umsetzung 4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung

Art. 13 Kompetenzen

Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im Anhang genannten Beträgen.

Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen führen.8

Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.7

Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Naturund Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das Generalsekretariat.

Art. 14 Budgetdeckung

Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der jeweiligen Verwaltungseinheit. Form der Ausgabenbewilligung

Art. 15 Ausgaben werden ab Fr. 50 000 mittels begründeter Verfü-

gung bewilligt. Bis Fr. 50 000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person. Entscheide im Vergabeverfahren

Art. 1611 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinhei-

ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen. Verträge zur Umsetzung von Vergabeentscheiden

Art. 17

Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9

Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausgenommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.

Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende Weisung.10 -- 6 of 9 --

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5_abschnitt_kommunikation_und_medien 5. Abschnitt: Kommunikation und Medien

Art. 18 Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von

allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert. Zuständigkeiten in Medienangelegenheiten

Art. 19

Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.

Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Aufgabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medienschaffende werden durch die BDkom koordiniert. Medienmitteilungen und -konferenzen

Art. 20

Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.

Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7 Äusseres Erscheinungsbild

Art. 21

Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.7

Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen. Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip

Art. 22

Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.

Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.

Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst wurden.8 -- 7 of 9 --

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6_abschnitt_schlussbestimmungen 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 Kraft.