Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.
Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.
Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.
Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursentscheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.4