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172.15

Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

(vom 5. November 1997)1

Präambel

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15

(vom 5. November 1997)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und

Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom

26. Februar 18992 und § 26 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

vom 24. Mai 19593,

beschliesst:

Präsidentin oder

Präsident des

Regierungsrates

a_allgemeine_bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursentscheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.4

Art. 27

b_zustaendigkeiten B. Zuständigkeiten

Art. 3

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um

  1. vorsorgliche Massnahmen,
  2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
  3. Entzug der aufschiebenden Wirkung,
  4. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -- 1 of 3 --

172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entscheidet über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung offen ist.6 Staatskanzlei und Direktionen

Art. 4

Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:

  1. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,
  2. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rekursschrift,
  3. die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter anzugeben,
  4. die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,

.5 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen,

  1. das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der beteiligten Parteien,
  2. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
  3. die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbundener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,
  4. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
  5. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
  6. die Androhung einer reformatio in peius,
  7. die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegenstandslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.

Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anordnungen gemäss Abs. 1 zuständig. Vernehmlassung

Art. 5

Rechtsmittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanzlei vertreten.

Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer

Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertretung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt. -- 2 of 3 --

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.