Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gegeben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.
Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn
- es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,
- die Gemeindeautonomie betroffen ist,
- Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder
- der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Verwaltung vollzogen wird.
Ist die Gemeindeautonomie betroffen, wird allen Gemeinden Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.
- Zuständigkeit und Verfahren