VVO),
- Repräsentationsspesen, die im Einzelfall den Grundbetrag von Fr. 100 gemäss Ziff. 3 lit. e übersteigen (§ 69 Abs. 4 VVO),
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(vom 10. April 2019)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Lohnzahlungen
Der Jahreslohn wird in 13 Teilbeträgen monatlich gemäss den personalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.
2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium
Die Zulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog
der Funktionszulage gemäss § 26 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ-
gen ausbezahlt.
3. Feste jährliche Entschädigung
Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I
lit. c des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 20153
(nachfolgend: KRB) festgesetzte Jahresentschädigung in zwölf monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Damit sind folgende dienstlichen Auf-
wendungen pauschal entschädigt:
a. Die Benützung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke (§ 68 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO]4),
b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§ 69 Abs. 1–3
VVO),
c. Nebenauslagen bei Dienstreisen (§ 71 VVO),
d. Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke
(§ 75 Abs. 4 VVO),
e. Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§ 69 Abs. 4 VVO).
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4. Anpassung an die Teuerung
Soweit die Löhne des Staatspersonals der Teuerung angepasst werden sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädi-
gungen gemäss Dispositiv I lit. a und b KRB vom Personalamt durch die
Neuberechnung der Lohnarten anzupassen. Die neuen Beträge sind von
der Staatskanzlei in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
5. Entschädigungen Dritter
Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die
sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons
in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer
Direktion ab. Ein Verzicht ist nicht zulässig, die Zahlung hat wenn immer
möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.
6. Spesenentschädigungen nach Beleg
Dienstlich bedingte Auslagen gemäss nachstehenden Spesenereignissen sind gegen Beleg abzurechnen:
a. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 66 VVO),
VVO),
VVO),
VVO),
VVO). Verkehrsmittel gemäss lit. a besteht Generalabonnements 1. Klasse der SBB. Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeitwerts für die restliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet. Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesenbelege mit den notwendigen Beilagen (Quittungen) sind der Staatskanzlei einzureichen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohnzahlung. -- 2 of 3 --
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