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172.311

Verordnung über die Kantonale Drucksachenund Materialzentrale (KDMZ)

(vom 29. März 1995)1

Art. 1 Z)

Die Kantonale Drucksachenund Materialzentrale (KDM ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.5 Sie ist für die in § 2 genannten Bezugsstellen die zentrale Beschaffungsund Dienstleistungsstelle in den Bereichen:

  1. Druckerzeugnisse, Buchbinderarbeiten und Verlagsgeschäfte, ausgenommen im Bereich des Lehrmittelwesens,
  2. Bürobedarf und Papierwaren,
  3. Repround Xerographie,
  4. Büromaschinen und -geräte.

Der Regierungsrat und die Rechtspflege regeln die Beschaffung von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.

Art. 2

Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständigen kantonalen Anstalten.

Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss

Art. 1 MZ mit

lit. a–d bei der KDMZ. In begründeten Fällen kann die KD einzelnen Amtsstellen abweichende Vereinbarungen treffen.

Art. 3

Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens einem Drittel durch Beiträge der öffentlichen Hand decken, die staatlich anerkannten Kirchen und die Gemeinden können zu den gleichen Bedingungen wie die staatlichen Bezugsstellen Produkte von der KDMZ beziehen und deren übrige Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Die Abgabe von Produkten an Private ist untersagt. Vorbehalten bleiben Formulare im Sinne von § 4 lit. c und die Verwertung nicht mehr benötigter Artikel. -- 1 of 3 --

172.311 Verordnung über die KDMZ

Art. 4

Die KDMZ hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie erhebt den Bedarf der Bezugsstellen und beurteilt deren Aufträge nach technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten;
  2. sie erteilt Aufträge für:
  3. Druck-, Reproduktions-, Grafiker-, Buchbindereiund Kartonagearbeiten und Verlagsgeschäfte,
  4. Bürobedarfsartikel, Papiere, Papierwaren, Karton und Verpackungen,
  5. den Kauf, die Miete und den Unterhalt von Büromaschinen und -geräten, Informatikmitteln sowie Geräten und Materialien der Repround Xerographie;
  6. sie übernimmt für die Gemeinden und Dritte den Verlag von Formularen, soweit diese von kantonalen Behörden verbindlich festgesetzt wurden;
  7. sie beobachtet den Markt und achtet auf eine zweckmässige Vorratshaltung;
  8. sie nimmt die eingekauften Güter ab und überprüft die von Dritten erbrachten Dienstleistungen;
  9. sie führt einen Katalog über die Lagerartikel im Büromaterialbereich;
  10. sie führt ein Inventar über die von ihr beschafften Maschinen, Geräte und Informatikmittel;
  11. sie nimmt die von ihr beschafften und nicht mehr verwendbaren Produkte zurück und entsorgt diese fachgerecht;
  12. sie erledigt weitere durch den Regierungsrat oder die Staatskanzlei übertragene Aufgaben.

Art. 5 Aufträge an die KDMZ sind durch eine anweisungsberech-

tigte Person zu visieren. Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach den für die Bezugsstelle geltenden Bestimmungen.

Art. 6 Die Vergebungen richten sich nach der Submissionsverord-

nung3.

Art. 7

Die KDMZ wird selbsttragend geführt. Sie legt die Preise für ihre Produkte und Dienstleistungen nach betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen fest.

Die KDMZ ist eine Betriebsrechnungsstelle im Sinne von § 15 der Verordnung über die Finanzverwaltung2. -- 2 of 3 --

Verordnung über die KDMZ 172.311

Art. 8 Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982

wird wie folgt geändert: . . .4

Art. 9 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Auf den glei-

chen Zeitpunkt wird das Regulativ über die Kantonale Drucksachenund Materialzentrale (KDMZ) vom 10. November 1960 aufgehoben.