Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe sowie der Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen Gerichte und die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informatikdienstleistungen privatoder öffentlichrechtlichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Informatik mit solchen Institutionen zusammenarbeiten.
Die Auslagerung von Informatiksystemen und -anwendungen mit strategischer Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
Das öffentliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in Anspruch nimmt, bleibt für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Sicherung der Verwaltungstätigkeit