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173.1

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)10

(vom 10. März 1985)1

a_bezirkseinteilung A. Bezirkseinteilung

Art. 1

Der Kanton wird in die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon eingeteilt.3

Die Bezirkshauptorte und die politischen Gemeinden, welche den Bezirken angehören, sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.

Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie dezentralisiert ist und die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

b_allgemeine_bestimmungen B. Allgemeine Bestimmungen

Art. 213 Bezirksbehörden sind insbesondere die Bezirksräte und die

Statthalterämter.

Art. 3 Unabhängigkeit

Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Strafsache oder ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz. Geschäftsordnung

Art. 4 Die Bezirksbehörden konstituieren sich selbst. Für die Kons-

tituierung und die Geschäftsordnung gelten §§ 6, 38–44, 46 und 52 des Gemeindegesetzes2 vom 20. April 2015 sinngemäss.18 §§ 5 und 6.8

Art. 7 Amtsräume

Der Staat stellt den Bezirksbehörden die Amtsräume zur Verfügung. Berichterstattung

Art. 8 Die Bezirksbehörden erstatten den vorgesetzten Behörden

jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. -- 1 of 6 --

c_einzelne_behoerden C. Einzelne Behörden

Art. 9 Bezirksrat

Die Stimmberechtigten eines Bezirks wählen10

  1. die Statthalterin oder den Statthalter als Präsidentin bzw. Präsidenten des Bezirksrates,
  2. vier weitere Mitglieder in den Bezirken Zürich und Winterthur und zwei weitere Mitglieder in übrigen Bezirken,
  3. zwei Ersatzmitglieder.

Der Bezirksrat stellt den Ratsschreiber und die allfälligen Stellvertreter an.7

Der Ratsschreiber leitet unter der Aufsicht des Präsidenten die Kanzlei.

Art. 10 b. Aufgaben Gemeinden und

Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.

Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.

Art. 11 Statthalteramt

Die Statthalterin oder der Statthalter10 leitet das Statthalteramt und übt dessen Entscheidungsbefugnisse aus. Sie oder er bestimmt mit Genehmigung des Regierungsrates einen oder mehrere Stellvertreter. Sie oder er teilt ihnen die Aufgaben zu.

Art. 12 b. Aufgaben

Dem Statthalteramt obliegen vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei, das Strassenwesen der Gemeinden und das Feuerwehrwesen sowie die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.15

Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen.

Die Statthalterin oder der Statthalter vollzieht besondere Aufträge des Regierungsrates.9

d_schlussbestimmungen D. Schlussbestimmungen

Art. 13

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die Einteilung des Kantons in Bezirke, Wahlkreise und politische Gemeinden vom 28. April 1878,
  2. das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom 6. Dezember 1931,
  3. das Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom
    1. März 1901.
  4. Bestellung
  5. Bestellung -- 2 of 6 -- Änderung bisherigen Rechts

Art. 14

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4

Art. 15

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.