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173.4

Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

(vom 10. März 1985)1

Art. 1

Der bisherige Bezirk Zürich wird in die Bezirke Zürich und Dietikon aufgeteilt; die Gemeinde Zollikon wird dem Bezirk Meilen zugeteilt.4

Der Bezirk Zürich umfasst die Stadt Zürich, der Bezirk Dietikon die übrigen Gemeinden des bisherigen Bezirks ausser Zollikon.

Art. 2

Hauptort des Bezirks Dietikon ist Dietikon.

Art. 3 Die in der Gesetzgebung enthaltenen Aufzählungen der Be-

zirke, ihrer Hauptorte und der zu ihnen gehörenden Gemeinden werden entsprechend den §§ 1 und 2 geändert. Der Bezirk Dietikon wird an den Schluss der Aufzählungen gestellt.

Art. 4 Das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom 6. Dezember 1931

wird aufgehoben.

Art. 5

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. 5 das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom
    1. September 1983: . . .2
  2. das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom
    1. Juli 1963: . . .2
  3. das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungsund Baugesetz) vom 7. September 1975: . . .2

Art. 6

Die einzelnen Behörden des bisherigen Bezirks Zürich werden durch solche des Bezirks Dietikon und des Bezirks Zürich ersetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die einzelnen Behörden. Fällt dieser nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer zusammen, ordnet der Regierungsrat für die betreffende Behörde eine Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.

Die Kreditbewilligung für die Bezirkslokalitäten im Bezirk Dietikon durch die zuständigen Organe bleibt vorbehalten.

Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet. -- 1 of 2 --

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.6

Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergangsbestimmungen.

Art. 7

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3.