Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirksgericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
173.42
Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
(vom 9. Januar 2008)1
Präambel
(vom 9. Januar 2008)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Bildung eines neuen
Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom
Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen vom 10. März 19852,
beschliesst:
Amtssitz und
Infrastruktur
Art. 1 Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das
Art. 2 Organisation
Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon können sich vor ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwaltungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten für Arbeiten, die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine angemessene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Obergerichts festlegt.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts trifft die für den Aufbau und die Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Mietgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und Entscheide, die in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das Bezirksgericht konstituiert hat.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- den Erlass der Geschäftsordnung,
- die Vorbereitung der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Mietgerichtes,
- die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen, die Einholung der Wahlvorschläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter,
- die Festsetzung des Stellenplanes für das juristische und administrative Personal,
- die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers sowie des juristischen und kaufmännischen Personals und die weiteren Aufgaben der Anstellungsbehörde,
- die Vorbereitung des Voranschlages. -- 1 of 2 --
Art. 3 Zuständigkeit tungsbehörde in Miet- Arbeitsgericht
Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlichund Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008 hängig sind, weiterhin zuständig.
Hebt eine obere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neubeurteilung zuständig.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
OS 63, 29; Begründung siehe ABl 2008, 31.
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