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175.21

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

Präambel

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21

(vom 23. August 2010)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

vom 24. Mai 19593 sowie §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten

kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 19994,

beschliesst:

Verteilung der

Geschäfte

a_zentrale_organe A. Zentrale Organe

Art. 19 Plenum Mitglie

Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen dern des Verwaltungsgerichts.

Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge.

Das Plenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen.

Jedes Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen.

Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische Hilfsmittel erfolgen.

Das Plenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

  1. Konstituierung

Art. 29

Das Plenum konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

  1. Zusammensetzung und Beschlussfassung -- 1 of 8 --

175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

Es beschliesst bei der Konstituierung über

  1. die Zahl der Abteilungen,
  2. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,
  3. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

Es wählt

  1. die Abteilungspräsidien,
  2. die Mitglieder der Gerichtsleitung,
  3. aus den Mitgliedern der Gerichtsleitung die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
  4. vier Mitglieder des Gerichts als Delegierte in den Plenarausschuss der obersten Gerichte.
  5. Wahlen und Ernennungen

Art. 39 Das Plenum

  1. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  2. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen (§ 34 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18795),
  3. ernennt die Datenschutzund Informationssicherheitsbeauftragte oder den Datenschutzund Informationssicherheitsbeauftragten,
  4. ernennt die Vertrauenspersonen.

Art. 4 d. Verordnungen VRG3, ferner solc

Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 he über9

  1. 7 die Organisation und den Verfahrensgang des Bauund des Steuerrekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten,
  2. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bauund des Steuerrekursgerichts.
  3. Weitere Kompetenzen

Art. 59

Das Plenum beschliesst über

  1. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
  2. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,
  3. Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,
  4. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Plenum überwiesen hat, -- 2 of 8 --

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21

  1. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bauund des Steuerrekursgerichts,
  2. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
  3. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
  4. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Ersatzmitglieder.

Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.

Art. 69 Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten sein muss. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vorsitz.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder.

Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen delegieren.

Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Gründen durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.

  1. Aufgaben und Kompetenzen im Allgemeinen

Art. 79

Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungsund Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.

Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der Zugänglichkeit entscheidet das Plenum.

  1. Zusammensetzung und Organisation -- 3 of 8 --

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Die Gerichtsleitung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Personal und auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs das Personal der Zentralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Angestellten in den sie betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in angemessener Weise sicher.

Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden Geschäfte. Sie kann dem Plenum Antrag stellen.

Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten Fällen dem Plenum überweisen.

  1. Aufsicht über das Bauund das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen

Art. 89

Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das Bauund das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen aus.

Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bauund des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.

Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs des Baurekursgerichts. §§ 8 a und 8 b.10 Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

Art. 99

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis falloder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.

Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle. Generalsekretärin oder Generalsekretär

Art. 109

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,
  3. Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums, -- 4 of 8 --

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  1. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
  2. Unterstützung der Abteilungspräsidien bei der Personalrekrutierung.

Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:

  1. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
  2. mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche. Vertrauenspersonen

Art. 10a8

Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Angestellte,

  1. die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt sehen,
  2. die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.

Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.

Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.

b_abteilungen_spruchkoerper_richterinnen_und_richter B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter

Art. 119 Abteilungen schäfte in Dreier- Einzelrichterin

Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Geoder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als oder Einzelrichter.

Sie sorgen für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte.

Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.

Sie erledigen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben. Abteilungspräsidium

Art. 129 Es kann

Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsidium ausgeübt werden.

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das administrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsidium.

Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Abteilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung.

Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber unterstellt werden. -- 5 of 8 --

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Art. 139 Spruchkörper

Das Abteilungspräsidium bestimmt

  1. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreieroder Fünferbesetzung),
  2. den Kammervorsitz bei Dreieroder Fünferbesetzung,
  3. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
  4. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
  5. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder den Referenten.

Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kriterien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfügbarkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.

In begründeten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abteilung führt in der Regel den Vorsitz.

Bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Strafoder Sozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Art. 1410

Teilamtliche Mitglieder

Art. 15 Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti-

gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist. Ersatzmitglieder

Art. 16

Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.9

Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Entlöhnung eingesetzt werden.

c_geschaeftsgang C. Geschäftsgang

Art. 17

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.9 -- 6 of 8 --

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21 Prozessleitung und Entscheid

Art. 189

Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.

Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7

Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer übertragen werden.

Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.

Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.

Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kammer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.

  1. Einzelrichtergeschäfte

Art. 19

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.

Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit. Urteilsredaktion

Art. 209 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch

eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

d_behandlung_von_ausstandsbegehren D. Behandlung von Ausstandsbegehren

Art. 219 Ersatzscheidet

Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ent die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.

Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruchkörper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Abteilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.

  1. Kammergeschäfte -- 7 of 8 --

175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss.

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Plenum, entscheidet dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet.

Über Ausstandsbegehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern unterstellter Gerichte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind, befindet jene Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den Entscheid in der Sache zuständig ist.

e_schlussbestimmung E. Schlussbestimmung

Art. 22 Die Verordnung über die Organisation und den Geschäfts-

gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.