Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen dern des Verwaltungsgerichts.
Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge.
Das Plenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen.
Jedes Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen.
Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische Hilfsmittel erfolgen.
Das Plenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
- Konstituierung