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175.252

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

Präambel

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252

(vom 3. Juli 2018)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 19594, § 337 a Abs. 1 lit b des Planungsund Baugesetzes vom

Zahlungsfrist,

Mahnung

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118 7. September 19758 sowie

. September 19758 sowie

lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 19977, beschliesst:

a_gegenstand_und_geltungsbereich A. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurssowie Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.

b_gerichtsgebuehr B. Gerichtsgebühr

Art. 2 Bemessung Gerichts,

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

Art. 3 Grundgebühr

Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel: Streitwert Gerichtsgebühr (in Franken) (in Franken) bis 5 000 500 von 5 000 bis 10 000 500 bis 1 100 von 10 000 bis 20 000 1 100 bis 2 200 von 20 000 bis 50 000 2 200 bis 4 400 von 50 000 bis 100 000 4 400 bis 6 600 von 100 000 bis 250 000 6 600 bis 11 000 von 250 000 bis 500 000 11 000 bis 16 500 von 500 000 bis 1 Mio. 16 500 bis 22 000 über 1 Mio. 22 000 bis 50 000 -- 1 of 4 --

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Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Gebühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000. Erhöhung und Herabsetzung

Art. 4

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

c_kosten C. Kosten

Art. 5 Zustellkosten

Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.

Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Portopauschale für jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

Art. 6 Auslagen

Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungsund Augenscheinkosten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet.

Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20025.

Art. 7 Weitere Kosten

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 20073.

Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung, dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben. -- 2 of 4 --

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d_parteientschaedigung D. Parteientschädigung

Art. 8 Bemessung

Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen.

Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Art. 9

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 20106 entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Auslagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

e_zahlungsfrist_und_kautionen E. Zahlungsfrist und Kautionen

Art. 10

Verfahrenskosten müssen binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumigen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.

Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.

Art. 11 Kautionen

Auf Kautionen wird kein Zins vergütet. -- 3 of 4 --

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f_schlussbestimmung F. Schlussbestimmung

Art. 12 Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

. August 2010 wird aufgehoben.